Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat am Montag einer Berufung der WESTbahn Management GmbH gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien betreffend Übertretung des Tabakgesetzes Folge gegeben.
In der mündlichen Begründung führte der Vorsitzende aus, der Auffassung der Erstbehörde, wonach in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln die Einrichtung eines Raucherraumes grundsätzlich nicht möglich ist (es hätte hierfür eine explizite Ausnahme vom Rauchverbot vorgesehen werden müssen), könne nicht gefolgt werden. Die Erstbehörde habe nämlich bei ihren Überlegungen gänzlich § 13 Abs. 2 Tabakgesetz außer Acht gelassen.
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