UVS Wien: Einrichtung eines Raucherraumes in öffentlichen Verkehrsmitteln erlaubt

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat am Montag einer Berufung der WESTbahn Management GmbH gegen ein Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien betreffend Übertretung des Tabakgesetzes Folge gegeben.

In der mündlichen Begründung führte der Vorsitzende aus, der Auffassung der Erstbehörde, wonach in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln die Einrichtung eines Raucherraumes grundsätzlich nicht möglich ist (es hätte hierfür eine explizite Ausnahme vom Rauchverbot vorgesehen werden müssen), könne nicht gefolgt werden. Die Erstbehörde habe nämlich bei ihren Überlegungen gänzlich § 13 Abs. 2 Tabakgesetz außer Acht gelassen.

Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte
 
§ 13. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der Regelung des § 12 gilt, soweit Abs. 2 und § 13a nicht anderes bestimmen, Rauchverbot in Räumen öffentlicher Orte.
 
(2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 können in jenen von Abs. 1 umfassten Einrichtungen, die über eine ausreichende Anzahl von Räumlichkeiten verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird.
 
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