Salzburg: Landesregierung beschließt einstimmig Vorlage für ein Landesverwaltungsgerichtsgesetz

wappen_salzburgDie Gesetzesvorlage enthält die zur Einrichtung des Landesverwaltungsgerichtes in Salzburg erforderlichen Organisations- und Dienstrechtsbestimmungen.

Art 135 Abs. 1 B-VG räumt die Möglichkeit ein, in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung von Laienrichtern an der Rechtsprechung vorzusehen. Die Vorlage enthält außerdem die entsprechenden organisatorischen Vorkehrungen für die Mitwirkung von Laienrichtern an der Rechtsprechung. Neu vorgesehen ist auch ein Geschäftsverteilungsausschuss, den die Vollversammlung aus ihrer Mitte zu wählen hat und dem die Erlassung der Geschäftsverteilung sowie die in bestimmten Ausnahmefällen mögliche Abnahme von Geschäftsfällen als Aufgaben zugewiesen sind.

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