
Christoph Grabenwarter, Präsident des Verfassungsgerichtshofes (VfGH), führt im Interview mit der Kleinen Zeitung aus, dass resiliente demokratische Strukturen in der Lage sein sollten, die Gegner der Demokratie im politischen Diskurs in die Schranken zu weisen. Ziel müsse es sein, die Wachsamkeit gerade auch bei jungen Menschen zu stärken. Demokratie sei kein Selbstzweck, sondern habe den Anspruch, die Freiheit des Einzelnen zu schützen. Unsere Verfassung sei ein gut erprobtes Regelwerk als Schutz vor autoritären Strömungen. Demokratie brauche aber überzeugte Demokraten in den Ämtern und Gerichten und in der Zivilgesellschaft, damit diese auch funktioniere. Vereinsverbote zur Hintanhaltung von Demokratiegefährdung einzuführen, wie dies in Deutschland vorgesehen sei, sollten das letzte Mittel sein.
Es gebe bereits jetzt Regelungen, wie etwa das NS-Verbotsgesetz und allgemeine Regeln in der EMRK, die es zulassen, dass politische Organisationen, die die Demokratie oder fundamentale Werte beseitigen wollen, unter bestimmten Voraussetzungen untersagt werden können.
Zur Rolle des VfGH führt Grabenwarter aus, dass dieser mit politischen Fragen zu tun habe, dabei aber nicht Teil des politischen Diskurses sei. Der Maßstab bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit können ganz unterschiedliche zeitliche Grundrechtsschichten sein. Dies zeige sich auch beim Kopftuchverbot, wofür die Religionsfreiheit aus 1867, die Menschenrechtskonvention und das Verfassungsgesetz über Kinderrechte von 2011 als Maßstab dienen.
In Bezug auf die Resilienz des VfGH schlug er mit Blick auf Polen die Änderung der Veröffentlichungsbestimmungen vor. So könnte der VfGH selbst seine Entscheidungen und Gesetzesaufhebungen kundmachen, sollte die Regierung säumig werden. Das würde die Wirkung der Entscheidungen sicherstellen.
Einen Systemwechsel erkenne er nicht, solange unser System so funktioniere. Schwachstellen in der Konstruktion der Republik sieht Grabenwarter bei der Gestaltung des Föderalismus insbesondere bei geteilten Gesetzgebungsbefugnissen zwischen Bund und Ländern, wie zB bei der Sozialhilfe, im Gesundheitsrecht oder dem Bildungswesen.