
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seinem Erkenntnis vom 30.03.2026, Ro 2023/12/0086, ausgesprochen, dass Beamten bei Übertritt in den Ruhestand keine Abfertigung zukommt. Dies trifft auch bei jenen „vollharmonisierten“ öffentlichen Bediensteten (sog. „Neubeamten“) zu, die eine Pension bemessen nach den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) erhalten. Bei “Neubeamten“ handelt es sich um jene Beamte, die nach 2004 in den Bundesdienst aufgenommen bzw. nach 1975 geboren worden sind.
Anlassfall war eine Beamtin, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt wurde und einen Antrag auf Abfertigung nach § 26 Gehaltsgesetz (GehG) gestellt hat. Sie steht seitdem in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und erhält pensionsrechtliche Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des ASVG und des APG. Die Beamtin war der Meinung, dass sie eine Pension beziehe, jedoch keinen Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965). Nach dem Wortlaut des GehG zufolge gebühre eine Abfertigung nur dann nicht, wenn ein „Ruhegenuss“ bezogen werde. Da sie jedoch eine „Pension“ erhalte, stehe ihr – ebenso wie Vertragsbediensteten – eine Abfertigung zu. Sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht sprachen der Beamtin keine Abfertigung zu.
Eine dagegen erhoben Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 18.09.2023, E 2881/2023, mit der Begründung abgelehnt, dass das Vorbringen vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen ist, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass aus einem allfälligen Vergleich der auf die Revisionswerberin anzuwendenden Bestimmungen mit den auf Vertragsbedienstete anzuwendenden Rechtsvorschriften und insbesondere auch aus dem Zweck der von ihr begehrten Abfertigung gemäß § 26 GehG mit der nach § 84 Vertragsbedienstetengesetz (VBG) Vertragsbediensteten unter bestimmten Umständen gebührenden Abfertigung für den vorliegenden Fall nichts zu gewinnen ist.
Im Revisionsverfahren kommt der VwGH zunächst zum Ergebnis, dass die von einem Beamten im Ruhestand bezogene monatliche Geldleistung unter den Begriff des Ruhebezugs zu subsumieren ist; dies auch bei “Neubeamten“ im Sinne des § 1 Abs. 14 PG 1965.
Der VwGH beleuchtet zunächst die historische Entwicklung, aus der sich ergibt, dass einem Beamten stets nur dann ein Anspruch auf Abfertigung eingeräumt wurde, wenn ihm im Ruhestand keine laufenden pensionsrechtlichen Leistungen gebührten. Dem Beamten steht eine Abfertigung nur dann zu, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand (noch) keinen Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen hatte bzw umgekehrt schloss der Anspruch auf pensionsrechtliche Leistungen einen Anspruch auf Abfertigung stets aus. Die einem Beamten unter bestimmten Umständen gebührende Abfertigung hatte nie den Zweck einer zusätzlichen Leistung zu laufenden Bezügen im Ruhestand, sondern diente vielmehr als Ausgleich für den Fall, dass dem Beamten im Ruhestand keine laufenden Leistungen gewährt wurden.
Darauf aufbauend führt der VwGH weiter aus, es sei nicht erkennbar, dass sich an der dargestellten Regelungssystematik und dem Zweck der in § 26 GehG geregelten Abfertigung deshalb etwas geändert haben sollte, nur weil die einem „Neubeamten“ gebührende pensionsrechtliche Leistung geringer ausfällt, als ein nach den Bestimmungen des PG 1965 ermittelter Ruhebezug, zumal weiterhin darauf abgestellt wird, dass der Beamte im Ruhestand monatliche Leistungen aufgrund seiner früheren Tätigkeit während seines aktiven Dienstverhältnisses erhält, für die der Bund auch nach der Pensionsharmonisierung Schuldner bleibt.
Aus diesen Gründen gebührt einem Beamten, der im Ruhestand monatliche Geldleistungen aufgrund seines früheren aktiven Dienstverhältnisses erhält, keine Abfertigung.