
Mögliche Störungen sind keine „allgemeine Gefahr“ nach dem SPG.
Der VfGH ist dem Anfechtungsantrag des LVwG Tirol gefolgt und sprach aus, dass das von der BH Landeck bei dem Konzert von Andreas Gabalier im März 2024 in Ischgl verhängte Platzverbot im Bereich der Bühne gesetzwidrig war.
Hintergrund ist ein Beschwerdeverfahren beim LVwG Tirol einer Person, die gegen das Platzverbot verstoßen hatte und deswegen von der BH Landeck bestraft wurde. Die Person war auf die durch das Platzverbot geschützte Bühne geklettert, um eine Stellungnahme zum Klimaschutz abzugeben und ein mitgebrachtes Transparent zu zeigen.
Die BH Landeck begründete das Platzverbot unter anderem mit der Zahl der erwarteten Gäste, dem Wert der Bühnenausstattung und allgemein dem Schutz der Künstler. Es bestand auch die Befürchtung, Klimaaktivisten könnten sich während der Veranstaltung auf der Bühne festkleben. Das LVwG Tirol hingegen führte zur Begründung des Antrags an den VfGH aus, dass der Behörde keine „bestimmten Tatsachen“ im Sinn des SPG vorgelegen seien, die eine „allgemeine Gefahr“ für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Umwelt „in großem Ausmaß“ befürchten ließen.
Der VfGH erkannt in den Annahmen der BH Landeck weder für sich allein noch in ihrer Gesamtheit eine „allgemeine Gefahr“ im Sinn von „gefährlichen Angriffen“ oder „kriminellen Verbindungen“. Ein Platzverbot hat nicht den Sinn, Veranstaltungen vor bloßen Störungen durch Dritte zu schützen.
Unter Berücksichtigung der Entscheidung des VfGH hat das LVwG Tirol das Verwaltungsstrafverfahren fortzusetzen.