
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in seinem Erkenntnis vom 10.03.2026, G 143-144/2025, ausgesprochen, dass § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-Gesetz nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Die ursprünglich aufgeworfenen Bedenken zur Beschwerdelegitimation bei Popularbeschwerden können durch entsprechende verfassungskonforme Interpretation behoben werden.
Anlass für dieses Verfahren waren zwei Popularbeschwerde gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-Gesetz bei der KommAustria von Personen, die den ORF-Beitrag nicht selbst entrichtet haben, aber im gemeinsamen Haushalt mit einer Person leben, die diesen bezahlt hat. Der VfGH hegte im Prüfbeschluss vom 19.09.2025 zunächst Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b des ORF-Gesetzes.
In seinem nun gefassten Erkenntnis führt der VfGH zunächst aus, dass für jede im Inland gelegene Adresse, an der zumindest eine volljährige Person mit Hauptwohnsitz im Zentralen Melderegister eingetragen ist, der ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat zu entrichten ist. Sind an einer Adresse mehrere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet, so ist der ORF-Beitrag von diesen Personen als Gesamtschuldner nur einmal zu entrichten.
Im Prüfungsbeschluss legte der VfGH seinen Bedenken vorläufig ein Verständnis des § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G zugrunde, demzufolge gemäß dieser in Prüfung gezogenen Bestimmung nur eine Person beschwerdelegitimiert sei, die für ihren Hauptwohnsitz den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet habe. Hätte die in Prüfung gezogene Bestimmung diesen Inhalt, verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Denn es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber einerseits die Haushaltsangehörigen gleichermaßen als Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO für die Zahlung des ORF-Beitrages für den jeweiligen Haushalt verantwortlich macht, dann aber die ebenso an diese Zahlungsverpflichtung anknüpfende Legitimation zur Erhebung einer Popularbeschwerde auf jene Person beschränkt, die, für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden beitragspflichtigen Schuldner, den ORF-Beitrag tatsächlich entrichtet.
Ein solches, mit dem Gleichheitsgrundsatz in Konflikt geratendes Verständnis der in Prüfung gezogenen Bestimmung kann vermieden werden, wenn man in verfassungskonformer Auslegung das Wort „entrichtet“ in § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-G im Sinne der Bedeutung von „zu entrichten verpflichtet“ liest und somit alle Beitragsschuldner:innen im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 als beschwerdelegitimiert erachtet.
Weil die Bestimmung einer Auslegung zugänglich ist, die die ursprünglich aufgeworfenen Bedenken vermeidet, war diese nicht als verfassungswidrig aufzuheben.