
Nach dem heutigen Beschluss im Ministerrat soll das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Familiennachzug von Asylberechtigten zuständig sein. Dies rufe einen zusätzlichen Personalbedarf hervor, der – sollte er nicht gedeckt werden – zu Verfahrensverlängerungen in allen Bereichen des BVwG führe und damit negative Auswirkungen auf den gesamten Rechtsstaat habe. Spare man an Personal, so verursache dies insgesamt Mehrkosten.
Heute im Ministerrat wurde die Regierungsvorlage des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) beschlossen. Diese umfasst die nationale Umsetzung der neuen gemeinsamen europäischen Asylregeln (GEAS). Darin inkludiert ist auch die Neuregelung des Familiennachzuges für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte. Laut den Angaben in der Presse sollen für Beschwerden im Zusammenhang mit dem Familiennachzug nunmehr doch nicht die Landesverwaltungsgerichte zuständig gemacht werden, sondern das BVwG. Dieses soll zudem für Beschwerden gegen Inhaftierungen an der Grenze zuständig werden.
Der Präsident des BVwG Christian Filzwieser warnt in der Presse davor, dass sich die Verfahrensdauer bei Verfahren beim BVwG deutlich verlängern werde, wenn das BVwG durch die Asyl-Reform mehr Aufgaben bekomme, aber nicht mehr Ressourcen.
Das BVwG habe sich schon lange strukturiert auf die große Asylnovelle vorbereitet und habe im Vorfeld der Reform einen Mehrbedarf von 26 Vollzeitbeschäftigungsäquivalenten im richterlichen und nichtrichterlichen Bereich angegeben. Obwohl dieser Mehrbedarf auch in der wirkungsorientierten Folgenabschätzung des Begutachtungsentwurfes zum AMPAG angeführt worden sei, habe es dazu keine Zustimmung seitens des Finanzministeriums und des Bundeskanzleramtes gegeben. Jetzt sollen noch weitere Aufgaben für das BVwG hinzukommen. Für die Jahre 2026 bis 2028 bräuchte man nur für diese neuen Familiennachzugsverfahren 6,5 neue Richterstellen, sagt Filzwieser. Dass dieser Personalbedarf gedeckt werde, zeichne sich aufgrund der Ausführungen der Justizministerin, dass aufgrund rückläufiger Zahlen im Asyl- und Migrationsbereich ein allfälliger Personalmehrbedarf aus dem gegebenen Bundesfinanzrahmen zu decken wäre, nicht ab.
Filzwieser betont, dass das BVwG derzeit 4.500 offene Familiennachzugsfälle mitschleppe und sei die Zahl solcher Verfahren seit Mitte 2025 explodiert. Grund dafür sei, dass das Bundesamt für Fremden- und Asylwesen (BFA) Asylaberkennungsverfahren eingeleitet aber nicht abgeschlossen habe. Damit werde auch der Familiennachzug verweigert bzw. blockiert. Der Verfassungsgerichtshof habe jüngst diese Praxis gerügt und verlangt, dass das BVwG in diesen Fällen zumindest grob prüfen müsse, ob das Aberkennungsverfahren gerechtfertigt sei. Das BVwG werde sich – sollte die Regierungsvorlage so vom Parlament beschlossen werden – auch sofort mit der Quotierung befassen müssen und insbesondere, ob aus humanitären Gründen von einer Quotierung abgesehen werden müsse.
Dieses Reformvorhaben beinhalte einen großen rechtlichen Klärungsbedarf vor österreichischen und europäischen Gerichten. Spare man da an Personal, so spare man keine Kosten, sondern produziere welche für den Gesamtstaat. Dies einerseits dadurch, dass sich die durchschnittliche Verfahrensdauer am BVwG in allen Rechtsgebieten verlängere, und andererseits zB durch höhere Kosten aus der Grundversorgung bei längerer Verfahrensdauer. Das wirke sich auf den gesamten Rechtsstaat negativ aus.
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Siehe auch: Neue Zuständigkeiten im Familiennachzug für LVwG?