Kein Ersatz für die Richtlinienbeschwerde trotz Rechtsschutzdefizit geplant

Durch die Aufhebung des § 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist seit 01.09.2025 eine Richtlinienbeschwerde gegen Verhalten von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an die Verwaltungsgerichte nicht mehr vorgesehen. Eine Ersatzregelung wird vom Innenministerium trotz aufgezeigter Rechtsschutzbedenken nicht für erforderlich erachtet.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 28.02.2024, VfSlg 20.662, § 89 Abs. 4 SPG mit Wirkung ab 01.09.2025 aufgehoben. Die Regelung sah vor, dass sich jeder gegen Verletzungen der Verhaltensrichtlinien durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit einer Richtlinienbeschwerde zunächst an die Dienstaufsicht und dann an das Landesverwaltungsgericht wenden konnte. Begründet hat der VfGH die Aufhebung damit, dass eine in § 89 Abs. 4 SPG ausdrücklich normierte alleinige generelle sachliche Zuständigkeit der Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung über Richtlinienbeschwerden – etwa bei der Überprüfung eines etwaigen Fehlverhaltens in Ausübung der Fremdenpolizei – der allgemeinen Zuständigkeitsregelung des Art. 131 B‑VG widerspreche, weil sie den bestehenden Sondermodellen im Bereich der Sicherheitsverwaltung nicht gerecht werde.

Seit der Wirksamkeit der Aufhebung des § 89 Abs. 4 SPG ist der Gang zu den Verwaltungsgerichten bei Verletzung der Verhaltensrichtlinien daher nicht mehr möglich. Wie der Standard berichtet, hat das zur Folge, dass mittlerweile schon mehrere Richtlinienbeschwerden von den Gerichten mangels Zuständigkeit zurückgewiesen worden seien. Das habe zB auch eine Beschwerde gegen die Befragung eines Polizisten zum Sexualleben beinhaltet und diskriminierende Äußerungen über die Herkunft von Personen.

Der Verwaltungsjurist Peter Bußjäger von der Universität Innsbruck sieht darin ein Rechtsschutzdefizit, zumal die Zahl der Richtlinienbeschwerden nicht klein gewesen sei und die Dienstaufsichtsbeschwerde als Ersatz nicht ausreichend sei, da es sich bei dieser rein um eine – durchaus notwendige – interne Kontrolle handle, jedoch mit einer gerichtlichen Entscheidung als externe Kontrolle nicht vergleichbar sei. Auch die Grünen sehen ein Rechtsschutzdefizit und haben entsprechende Anträge zur Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes und Neuregelung der Richtlinienbeschwerde in den Nationalrat eingebracht.

Das Innenministerium aber auch der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg Nikolaus Brandtner sehen laut Standardrecherche trotzdem keinen Handlungsbedarf und auch kein Rechtsschutzdefizit in der derzeitigen Situation.

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