VwGH: Ausschluss der Öffentlichkeit in Verfahren zur Dienstbeurteilung von Richter:innen nur gemäß § 25 VwGVG zulässig

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 03.06.2025, Ra 2024/09/0086, ausgesprochen, dass auch in Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichter:innen eine (volks-)öffentliche Verhandlung stattzufinden hat, sofern keine im Sinne des Art. 47 GRC iVm Art. 6 EMRK genannten Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen. Begründet wird diese damit, dass Verfahren über Dienstbeurteilungen von Verwaltungsrichter:innen in den Anwendungsbereich des Art. 47 GRC fallen.

Diese Verfahrensgarantien entsprechen inhaltlich jenen des Art. 6 EMRK und haben auch die gleiche Bedeutung und Tragweite. Da Art. 47 GRC im Lichte des Art. 6 EMRK auszulegen ist, hat daher das Verwaltungsgericht auch in Verfahren über Dienstbeurteilungen grundsätzlich (auch bei anwaltlich vertretenen Personen) selbst ohne Antrag eine öffentliche mündliche Verhandlung von Amts wegen durchzuführen, wenn das Verwaltungsgericht diese für erforderlich hält, wobei die Abhaltung der Verhandlung nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht.

Die §§ 24, 25 VwGVG sind in Ermangelung einer expliziten abweichenden Regelung für Verfahren über Dienstbeurteilungen anzuwenden. Abweichungen von diesen Verfahrensregelungen können nur durch Bundes- oder Landesgesetz erfolgen, nicht jedoch zB durch die Geschäftsordnung.

Nach § 25 VwGVG hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung stattzufinden. Die Öffentlichkeit kann jedoch ausgeschlossen werden, wenn die dort genannten Gründe vorliegen. Dies hat von Amts wegen oder auf Antrag zu erfolgen.

Hier geht es zur Entscheidung des VwGH …

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