Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes – BGH vom 20. November 2024, 2 StR 54/24 wurden die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. August 2023 abgewiesen und das Urteil bestätigt, mit dem der angeklagte Familienrichter wegen Rechtsbeugung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war.
Hintergrund dieses Verfahrens war eine einstweilige Anordnung des als Familienrichter tätigen Angeklagten im April 2021, mit der er es den Leitungen und Lehrkräften zweier Weimarer Schulen untersagte, einzelne der seinerzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 gegenüber den dort unterrichteten Kindern durchzusetzen. Bereits Anfang 2021 hat er dies mit der Absicht geplant, eine entsprechende Entscheidung zu treffen, und deshalb zielgerichtet darauf hingewirkt, dass ein entsprechendes Verfahren in seinen geschäftsplanmäßigen Zuständigkeitsbereich gelangt. Er hat über eine von ihm mitbearbeitete Anregung entschieden und dabei das ihm übertragene Richteramt zielgerichtet benutzt und missbraucht. Dieser Beschluss aus Weimar hatte in der höheren Instanz auch keinen Bestand.
Nach den Feststellungen hat er bei der – von ihm verdeckt mit vorbereiteten und gelenkten – Einleitung eines Kindesschutzverfahrens in elementarer Weise gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und die Auswahl mit seiner vorgefassten Rechtsauffassung übereinstimmender Sachverständiger vor Einleitung des Verfahrens heimlich über seine private E-Mail-Adresse vorgenommen. Diese Verfahrensverstöße wiegen in ihrer Kombination derart schwer, dass es im konkreten Fall weder auf die Motive des Angeklagten noch darauf ankommt, ob die Endentscheidung materiell rechtskonform war.
Auch das Dienstgericht für Richter und Staatsanwälte am LG Meiningen war davon überzeugt, dass der Richter „bewusst und schwerwiegend“ gegen die Rechtspflege verstoßen hat. Dabei hat er „lange geplant und überlegt“ gehandelt. Das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in die Amtsführung des Richters ist „unheilbar zerstört“. Sein Richteramt und den Anspruch auf eine Pension hat der bereits suspendierte 61-Jährige verloren.
Urteil des Amtsgericht Erfurt vom 23. August 2023, 2 KLs 542 Js 11498/21
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