Im Rechtsstreit um die Besetzung der Präsidentenstelle am Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen (NRW) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) der Verfassungsbeschwerde des unterlegenen Mitbewerbers teilweise recht gegeben und entschieden, dass das OVG nun genau nachprüfen muss, ob das Auswahlverfahren korrekt abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer ist Bundesrichter und hatte sich erfolglos für die Präsidentenstelle beworben. Sein Eilantrag gegen die Besetzung der Stelle mit einer Mitbewerberin blieb vor dem OVG erfolglos. Dort machte er geltend, die Auswahlentscheidung des nordrhein-westfälischen Ministers der Justiz sei nicht nach der gebotenen Bestenauswahl, sondern im Wege einer politischen Vorfestlegung zugunsten der Mitbewerberin aufgrund deren Geschlechts getroffen worden. Noch bevor deren dienstliche Beurteilung vorgelegen sei, habe der Minister ihm gegenüber von einem „Vorsprung“ der Mitbewerberin gesprochen und ihm den Rückzug seiner Bewerbung nahegelegt. Den Zuschlag der Landesregierung für den Präsidentenposten habe eine erst spät (nach der Landtagswahl) ins Verfahren eingestiegene Bewerberin erhalten.
Das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verlangt eine ergebnisoffene Ermittlung des fachlich besten Bewerbers. Werden in dem von einem unterlegenen Mitbewerber gegen die behördliche Auswahlentscheidung angestrengten Gerichtsverfahren Umstände vorgetragen, die auf eine Vorfestlegung anhand sachfremder Kriterien hindeuten, muss das Gericht diese Umstände zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes aufklären und würdigen. Dieser Prüfung ist das OVG hier nicht hinreichend nachgekommen.
In dem Zurückverweisungsbeschluss wird dem OVG aufgetragen, dass nunmehr gerichtlich intensiv überprüft werden muss, ob die vom grünen NRW-Justizminister Benjamin Limbach seinerzeit favorisierte Kandidatin rechtlich einwandfrei ausgewählt worden sei.
Die umstrittene Besetzung werde auch in einem Untersuchungsausschuss des Landtags aufgearbeitet. Aus Sicht der Opposition stehe der Verdacht im Raum, dass Parteibuch und Beziehungen anstelle der Kompetenz den Ausschlag bei der Besetzung gegeben hätten. Die Stelle sei seit rund drei Jahren unbesetzt.
Hier geht’s zur Pressemitteilung des BVerfG …
Beschluss des BVerfG vom 07.08.2024, 2 BvR 418/24 …
Hier geht’s zum Beitrag auf der LTO: Streit um OVG-Posten in NRW: BVerfG verlangt Aufklärung
Hier geht´s zum Beiträgen in der Süddeutschen Zeitung: Rüffel für Justizminister Limbach
Justiz – Richterbesetzung: Verfassungsgericht ordnet Prüfung an – Panorama