Informationsfreiheitsgesetz (IFG) im Nationalrat beschlossen

Mit einer Zweidrittelmehrheit und der Zustimmung von ÖVP, SPÖ und Grünen wurde am 31.01.2024 im Nationalsrat das Amtsgeheimnis „abgeschafft“ und ein Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber dem Staat mit 1. September 2025 eingeführt.

Wie Lehofer in seinem Beitrag auf X (vormals Twitter) hinweist, sei das Amtsgeheimnis übrigens nicht tot (auch nicht ab 01.09.2025). Es heiße dann nur anders: „Geheimhaltung [ua] zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich“.

Inhaltliche Änderungen am vom Verfassungsausschuss empfohlenen Entwurf nahmen die Abgeordneten nicht mehr vor, eine Bestimmung wurde kurzfristig jedoch noch sprachlich überarbeitet und ein redaktioneller Fehler beseitigt. Das letzte Wort hat nun der Bundesrat, auch dort ist für das Paket eine Zweidrittelmehrheit nötig. Gegen die im Verfassungsausschuss in einigen Punkten nachgeschärfte Regierungsvorlage stimmten FPÖ und NEOS. Sie kritisierten unter anderem die vorgesehene Ausnahmeregelung für Gemeinden unter 5.000 Einwohner:innen, was die proaktive Informationspflicht betrifft. Die Einrichtung eines unabhängigen Informationsbeauftragten als Anlaufstelle für Bürger:innen und eine Verkürzung der Frist für die Beantwortung von Auskunftsbegehren von vier auf zwei Wochen wurde nicht umgesetzt.

Das Informationsfreiheitsgesetz wird jedoch sehr wohl einiges ändern:

Proaktive Informationspflicht § 4 IFG (Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse: Informationen von allgemeinem Interesse sind von den Organen der Gesetzgebung, den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung und der Landesverwaltung betrauten Organen, den ordentlichen Gerichten, dem Rechnungshof, den Landesrechnungshöfen, den Verwaltungsgerichten, vom Verwaltungsgerichtshof, vom Verfassungsgerichtshof, von der Volksanwaltschaft und den von den Ländern für den Bereich der Landesverwaltung geschaffenen Einrichtungen mit gleichartigen Aufgaben wie die Volksanwaltschaft in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten im Internet und barrierefrei, zu veröffentlichen, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen.

Öffentliche Stellen werden daher künftig verpflichtet, Informationen von allgemeinem Interesse wie in Auftrag gegebene Gutachten, Studien und Verträge von sich aus zu veröffentlichen und über ein zentrales Informationsregister zugänglich zu machen. Ausnahmen von dieser proaktiven Informationspflicht sind nur für Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohner:innen vorgesehen.

Recht auf Zugang zu Informationen § 5 IFG: Auch kleine Gemeinden werden individuelle Anfragen aber, so wie alle anderen Verwaltungsstellen, grundsätzlich innerhalb von vier Wochen – mit einer möglichen Fristerstreckung um weitere vier Wochen – beantworten müssen. Ebenso müssen staatsnahe Unternehmen, Stiftungen und Fonds sowie gesetzliche Interessenvertretungen künftig mehr Transparenz walten lassen.

Geheimhaltung § 6 IFG: Auskünfte können weiterhin etwa dann verweigert werden , wenn die öffentliche Sicherheit durch die Informationserteilung in Gefahr geraten könnte, ein erheblicher finanzieller Schaden droht, eine Entscheidung erst in Vorbereitung ist oder Interessen Dritter schwerer wiegen als das öffentliche Informationsinteresse. Auch extrem zeitraubende und offensichtlich mutwillige Anfragen müssen nicht beantwortet werden. Für staatsnahe Unternehmen und Interessenvertretungen sind überdies weitere einschränkende Sonderbestimmungen vorgesehen.

Das Informationsbegehen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch
möglichen und vorgesehenen Form, gestellt werden. Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

Langt bei einem Organ gemäß § 1 IFG ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist,
hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht
Wochen nach Einlangen
des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren oder im Fall der Geheimhaltung die Nichterteilung des Zugangs mitzuteilen. In besonderen Fällen kann die Frist um weitere acht Wochen verlängert werden, was dem Antragstellung unter Angabe von Gründen mitzuteilen ist.

Die Information ist in beantragter oder ansonsten tunlicher Form möglichst direkt zugänglich
zu machen und gegebenenfalls auch mit der Verweisung auf bereits veröffentlichte Informationen. Der Zugang zur Information ist nicht zu erteilen, wenn der Antrag auf Information offensichtlich schikanös erfolgt oder wenn die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des jeweiligen Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

Betroffene Dritte: Greift die Erteilung der Information in die Rechte eines anderen gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 IFG ein, ist dieser nach Tunlichkeit vor der Erteilung der Information zu diesem Zweck vom zuständigen Organ zu hören.

Bescheid über die Nichterteilung des Zugangs zu amtlichen Informationen: Wird der Zugang zu Informationen nicht erteilt, ist auf Antrag des Informationswerbers hierüber binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages ein Bescheid zu erlassen.

Wird gegen einen Bescheid Beschwerde erhoben, hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichterteilung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang der Zugang zu gewähren ist. Wird der Zugang zu Informationen über Akte der Gesetzgebung nicht erteilt, ist kein Bescheid zu erlassen und ist dies auch nicht anfechtbar.

Hier geht’s zum Gesetzestext …

Hier geht’s zum Parlamentskorrespondenz …

Hier geht’s zum Vortrag von Lehofer beim 23. Maiforum am 12.05.2017: „Allwissender Staat – unwissender Bürger“ – Zugang zu Informationen im Lichte der Rechtsprechung von EGMR und EuGH

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