Ab sofort können Beschwerden leichter zurückgewiesen werden. Der Beurteilungsspielraum der Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Menschenrechtskonvention wird explizit festgeschrieben.
Einschnitte im Rechtsschutz
Der Rechtszug an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist künftig schwieriger: Acht Jahre nach Beschlussfassung ist am 1. August 2021 das 15. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Kraft getreten. Die Novelle soll die Voraussetzungen eines Rechtsmittels an den überlasteten Gerichtshof erschweren und damit die Anzahl der anhängigen Verfahren reduzieren. Die in der Präambel nun explizit festgeschriebene Subsidiarität des EGMR hebt den Beurteilungsspielraum der einzelnen Mitgliedsstaaten bei der Anwendung der Menschenrechtskonvention hervor. Ein „Symptom für den Rückbau des internationalen Menschenrechtsschutzes“, sagt Franz Merli, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Wien.
Mit der Reform des wichtigsten europäischen Grundrechtsdokuments verkürzt sich die Beschwerdefrist von derzeit sechs Monaten auf vier Monate. Zudem werden die Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Rechtszug an den Gerichtshof erschwert: Künftig müssen sich die Straßburger Richter nicht mit Beschwerden beschäftigen, wenn der betroffenen Person „kein erheblicher Nachteil“ entstanden ist. Diese Option gab es schon bisher. Allerdings musste ein Fall dennoch geprüft werden, wenn er von den jeweiligen innerstaatlichen Gerichten nicht ordentlich untersucht wurde. Diese Verpflichtung fällt nun weg.
Das nun auch Fälle „ohne erheblichen Nachteil“ zurückgewiesen werden können, die von nationalen Gerichten nicht ordentlich geprüft wurden, dürfte vor allem in Ländern, in denen kein ordentlicher Rechtsschutz besteht, zu Einschnitten führen. Schon jetzt wird die große Mehrheit der Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen und damit nicht näher behandelt. Ob ein erheblicher Nachteil vorliegt, hängt dabei vom verletzten Recht hab. „Wenn ein Eingriff in das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit vorliegt, dann ist das natürlich schwerwiegender als eine behauptete Verletzung des Eigentumsrechts“, erklärt Merli. Eine Rolle spiele aber auch, ob der Eingriff nur für die betroffene Person selbst oder auch für die Allgemeinheit relevant ist.
Gerichtshof stark überlastet
Der EGMR, der mittlerweile für rund 800 Millionen Menschen zuständig ist, kämpft seit Jahrzehnten mit Überlastung. Jedes Jahr werden über 50.000 Beschwerden neu eingereicht. „Der Gerichtshof ist bemüht, sich innerhalb von drei Jahren mit einer Beschwerde zu befassen“, heißt es dazu auf der Website. Drei Viertel der Anträge stammen aus nur sieben EMRK-Mitgliedsstaaten: Rumänien, Russland, Türkei, Ukraine, Italien, Ungarn und Aserbaidschan.
„Der EGMR ist Opfer des eigenen Erfolgs geworden“, erzählt Merli. Da der Rechtschutz gut funktioniert, sei auch die Anzahl der Beschwerden gestiegen. In der Vergangenheit hat man immer wieder versucht, den EGMR zu entlasten – etwa durch die Einrichtung des ständigen Gerichtshofs im Jahr 1998 oder die Möglichkeit, dass Beschwerden auch von einzelnen Richtern behandeln werden können und nicht immer ein Richterkollegium zuständig ist.