Corona-Krise: Massive Kritik an geplanten Änderungen des Epidemiegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Mit den in Begutachtung gegangenen Novellen des Epidemiegesetzes und des Covid-19-Maßnahmengesetzes (Begutachtungsende: 09.03.2021) hätte der Gesundheitsminister deutlich mehr Möglichkeiten zum Erlassen von Maßnahmen gegen die Corona-Pandemie. Die Neuerungen wären weitreichend. Verfassungsjurist Funk spricht von einem „Hammer“.

Bisher waren die Maßnahmen des Gesundheitsministers nur gerechtfertigt, um „einen drohenden Zusammenbruch der medizinischen Versorgung oder ähnlich gelagerte Notsituationen zu verhindern“. Das wird nun erweitert. So muss künftig nur „eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung“ vorliegen – also etwa das Contact-Tracing zusammenbrechen. Die Auslastung der Krankenhäuser bzw. der Intensivstationen würde somit keine Rolle mehr spielen.

Zusammenkunft von vier Personen könnte bereits als Veranstaltung gelten  

Bisher war die Regelung der Eingriffsmöglichkeiten bei Zusammenkünften im Epidemiegesetz mit dem Passus „Zusammenströmen größerer Menschenmengen“ etwas schwammig formuliert. Um – auch im Hinblick auf mögliche künftige Epidemien durch Krankheitserreger mit noch unbekannten Eigenschaften – für Rechtsklarheit zu sorgen, soll bei Veranstaltungen nunmehr auf Zusammenkünfte zwischen Personen aus verschiedenen Haushalten (ab einer Größe von zumindest vier Personen aus zumindest zwei verschiedenen Haushalten) abgestellt werden.

Vorgesehen sind auch härtere Strafen in bestimmten Bereichen: Wer gewerbsmäßig Veranstaltungen organisiert und eine Untersagung gemäß Epidemiegesetz missachtet, könnte künftig mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro oder sechs Wochen Haft bestrafen werden. Teilnehmer und Teilnehmerinnen an verbotenen Events haben bis zu 1.450 Euro zu zahlen.

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