Neue Corona-Maßnahmen: Was darf die Polizei?

 

Denn erstens könne man sich fragen, „worauf sich diese Ausnahme im örtlichen Geltungsbereich bezieht“. Zweitens könne man die Passage herausnehmen und festlegen, dass das Gesetz ausdrücklich auch den Privatbereich umfasst – verfassungskonform.

Die Diskussion ist übrigens keine neue. Schon im April sagte der Verfassungsjurist Heinz Mayer, Regeln für das Verhalten in privaten Wohnungen zu erlassen wäre prinzipiell möglich gewesen, auch im Einklang mit den Grundrechten. Nur: Derartige Eingriffe müssten verhältnismäßig sein, sagen Mayer und Funk.

Verfassung ist kein „unübersteigbares Hindernis“

Die Polizei kann prinzipiell aus verschiedenen Gründen eine Wohnung betreten. Einerseits gibt es die Durchsuchung auf staatsanwaltschaftliche Anordnung, etwa wenn nach einem flüchtigen Täter gesucht wird. Andererseits gibt es die Hilfeleistung, bei der Räumen betreten und durchsucht werden dürfen. Bei Gefahr in Verzug kann die Polizei laut Innenministerium auch ohne Anordnung eine Durchsuchung machen, der Staatsanwaltschaft sei darüber aber „alsbald“ zu berichten. Dazu gibt es die Nachschau, etwa bei einer Beschwerde wegen Lärmbelästigung. Der stattzugeben ist freiwillig, eine Anzeige kann dennoch folgen.

All diese Fälle seien „gar nicht so grundverschieden von Eingriffen zur Bekämpfung einer Pandemie“, sagt Funk. Die Verfassung sei also auch in diesem Fall kein „unübersteigbares Hindernis“.

Keine Präventivkontrollen

Was die Corona-Regeln angeht, so hat die Polizei laut Innenministerium derzeit keine Befugnis zum Betreten einer Wohnung, außer sie müsse ihrer Hilfeleistungspflicht nachkommen. Das könne etwa sein, wenn Ansteckungsgefahr bestehe, sagt auch Funk. Und: Wenn die Polizei Grund zur Annahme hat, dass jemand, der behördlich in Quarantäne ist, Besuch bekommt, könne sie Nachschau halten und gegebenenfalls einschreiten – immerhin könnte eine Gefährdung bestehen.

Jene Corona-Partys, die aufgrund von Lärmbelästigung auffielen, seien ein rechtlicher Graubereich, sagt Funk. Prinzipiell ist es ja nicht verboten, Leute zu sich einzuladen. Wenn das aber umschlägt in eine Veranstaltung, die sehr wohl verboten ist, dürfe die Polizei einschreiten und ermitteln. Die Polizei braucht für derartige Besuche aber in jedem Fall einen begründeten Verdacht. „Dass sie auf bloße Vermutung hin von Wohnung zu Wohnung geht, ist nicht zulässig“, sagt Funk.

Eine derartige präventive Kontrolle des privaten Lebensbereichs sei nur dann vorstellbar, „wenn die Pandemie Ausmaße wie die Pest annimmt“, sagt Funk. Das sei derzeit nicht der Fall. Gesundheitsminister Anschober betonte bereits: Kontrollen im Privaten werde es nicht geben – egal ob rechtlich möglich oder nicht.

Hier geht’s zur konsolidierten Fassung   der COVID-19-Maßnahmenverordnung

 

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