Durch die angestrebten Gesetzesänderungen sollen die noch fehlenden rechtlichen Grundlagen für das Corona-Ampelsystem geschaffen, das Kontaktpersonen-Management verbessert und wichtige Gesetzesanpassungen, die durch die VfGH-Erkenntnisse vom Juli 2020 zum COVID-19-Maßnahmengesetz erforderlich wurden, vorgenommen werden. Die Novellierung wird nun begutachtet.
Gesundheitsminister Rudi Anschober: „Dem Gesundheitsministerium ist es wichtig, gemeinsam – auch im Austausch mit ExpertInnen und BürgerInnen – das nächste Corona-Gesetzespaket zu erarbeiten. Aus diesem Grund wurde gestern der Entwurf zur Änderung des Epidemiegesetzes und des COVID-19-Maßnahmengesetzes in Begutachtung geschickt. Das ist eine wichtige und ansonsten auch übliche Vorgehensweise, die während der herausfordernden Zeit am Höhepunkt der Corona-Pandemie leider nicht möglich war, weil es darum ging schnell zu handeln und damit die Gesundheit der Menschen in unserem Land zu schützen. Die nun eingeleitete Begutachtung ermöglicht es, Verbesserungswünsche aus verschiedenen Fach –und Gesellschaftsbereichen zu berücksichtigen.“
Contact-Tracing und Ampel brauchen rechtliche Grundlagen
Ein effektives und effizientes Kontaktpersonen-Management ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Bekämpfung der Ausbreitung des Virus. Daher gilt es hier passende Gesetzesgrundlagen zu schaffen, um im Falle einer Infektion möglichst rasch alle Kontaktpersonen zu verständigen.
Demnach soll damit eine Rechtsgrundlage für internationales Contact-Tracing im Rahmen des bereits bestehenden EU-weiten EDV Kommunikationssystem der Behörden (EWRS Early Warning and Response System), also Kontaktpersonennachverfolgung bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren, geschaffen werden: Natürliche und juristische Personen (z.B. Personenbeförderungsunternehmen), die sachdienliche Informationen besitzen, sollen diese auch dem BMSGPK zur Verfügung stellen. Bislang sind diese Informationen lediglich der – für den Anlassfall – örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen.
Zudem beinhaltet der Entwurf eine Rechtsgrundlage, die Betriebe, Veranstalter und Vereine verpflichtet, Kontaktdaten, in deren Verarbeitung Gäste, Besucherinnen und Besucher, Kundinnen und Kunden, und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausdrücklich zugestimmt haben, für die Dauer von 28 Tagen aufzubewahren, um diese im Anlassfall bei einer Umgebungsuntersuchung der Gesundheitsbehörde bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Kaskadenregelung klärt Behörden-Zuständigkeiten
Darüber hinaus wird eine „Kaskadenregelung“ (Abstufung) im Hinblick auf die Behördenzuständigkeiten im Epidemiegesetz und im COVID-19-Maßnahmengesetz geschaffen. Damit wird es besser ermöglicht, je nach epidemiologischer Situation, regional auch differenziertere Maßnahmen zu setzen. Dies ist Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung der Corona-Ampel.
Darüber hinaus werden im COVID-19-Maßnamengesetz die Strafbestimmungen angepasst. Insbesondere soll der zu Beginn der Krise aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigte hohe Strafrahmen teilweise herabgesetzt werden.
Als Antwort auf das Erkenntnis des VfGH vom 14. Juli 2020 war es erforderlich, eine Bestimmung in den Entwurf mit aufzunehmen, die eine gesetzliche Grundlage für die, aus epidemiologischer Sicht notwendige Regelung, des Betretens öffentlicher Orte schlechthin schafft. Zudem werden dadurch auch weitere Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten öffentlicher Orte ermöglicht. Damit wird künftig eine Regelung des Mindestabstandes für die öffentlichen Orte wieder zulässig. Die bisherige Regelung erlaubt es nur, die Betretung „bestimmter“ Orte zu regeln.
Anschober: „Es war mir sehr wichtig, unverzüglich auf das Erkenntnis des Höchstsgerichts zu reagieren. Damit habe ich unmittelbar nach Analyse der Entscheidung die damit notwendig gewordenen Gesetzesänderungen in die Wege geleitet. Gesetze, die dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung dienen, müssen wirksam sein gegen die Ausbreitung des Virus – gleichermaßen habe ich aber auch den Anspruch, dass dabei unsere hohen rechtlichen Standards eingehalten werden.“
Die Begutachtungsfrist ist sehr kurz, nur zwei Wochen bis 28. August ist Zeit, um allfällige Bedenken gegen die Änderung des Covid-19-Gesetzes, des Epidemie- und des Tuberkulosegesetzes vorzubringen. Die Zeit ist knapp, soll laut Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) das Ampelsystem – mit je nach Coronavirus-Belastung regional unterschiedlichen Maßnahmen – doch bereits Mitte August in den Probebetrieb und im September in Regelbetrieb gehen.