Corona-Krise: Lockerungsmaßnahmen in Kraft

Donnerstag Abend wurde die Verordnung zum weiteren Umgang mit der Corona-Krise im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (COVID-19-Lockerungsverordnung).

Die Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und ist mit 30. Juni 2020 befristet. Die Maßnahmen werden auf §§ 1 und 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes und § 15 des Epidemiegesetzes gestützt.

Hier die Maßnahmen im Überblick: 

Ausgangsbeschränkungen enden

Mit der „COVID-19-Lockerungsverordnung“ werden jene auslaufenden Verordnungen ersetzt, die den „Shutdown“ seit 16. März in Österreich wesentlich bestimmt haben. Die sogenannten „Ausgangsbeschränkungen“, die das (mit umfangreichen Ausnahmen versehene) Verbot des „Betretens öffentlicher Orte“ zum Inhalt hatten, enden. Auch die Verordnung, laut derer das Betreten von Geschäften verboten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt war, läuft aus.

Mit den Neuregelungen ist nun zwar das „Betreten öffentlicher Orte“ nicht nur in den bisher geltenden Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich erlaubt. Allerdings bleibt es bei einer zentralen Einschränkung: Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen einhalten, die nicht im selben Haushalt leben. Dies war zwar de facto schon bisher so, fiel allerdings unter eine der Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot.

„Öffentliche Orte im geschlossenen Raum“

Neu ist die Bestimmung, dass „beim Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum“ ein Nasen-Mund-Schutz zu tragen ist.

Erlaubt werden nun auch öffentliche Veranstaltungen mit maximal zehn Teilnehmern, andere sind untersagt. Das gilt für kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen (also Kinos), Ausstellungen und Kongresse. Bei Begräbnissen sind 30 Teilnehmer erlaubt. Und: Dieses Verbot betrifft explizit nicht Veranstaltungen im privaten Bereich. Auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind gestattet.

Kein Mindestabstand in vollen Zügen

Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Klargestellt wird, dass der 1-Meter-Mindestabstand in Massenbeförderungsmitteln nicht eingehalten werden muss, sofern dies – wegen der großen Zahl der Fahrgäste oder beim Ein- und Aussteigen – nicht möglich ist. In Geschäften müssen auch die Angestellten Masken tragen – außer, es gibt eine andere Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung.

Eine bedeutende Lockerung betrifft wie bereits angekündigt den Handel abseits von Supermärkten und Drogerien, die ja von Anfang an offen halten durften. Während kleinere Geschäfte bereits seit 14. April wieder betrieben werden konnten, dürfen ab 2. Mai auch jene mit mehr als 400 Quadratmetern und Einkaufszentren aufsperren. Auch dürfen – bei Maskenpflicht – mehr Menschen als bisher die Geschäfte betreten: Statt wie bisher 20 Quadratmeter müssen nur mehr zehn pro Kunde zur Verfügung stehen.

Dies gilt ausdrücklich auch für Einrichtungen zur Religionsausübung und für Märkte im Freien. Erste Dienstleister mit persönlichem Kontakt wie Friseure dürfen ebenfalls ab Samstag wieder ihre Läden öffnen.

Nicht alle Maßnahmen abgebildet

Gute Nachrichten gibt es für Hobbysportler: Seit Freitag darf ein Teil der seit Mitte März geschlossenen Sportstätten für den Breitensport wieder geöffnet werden. Aufsperren dürfen Einrichtungen für Freiluft-Sport ohne Körperkontakt wie Leichtathletik-Anlagen, Tennis- oder Golfplätze, Pferdesport- und Schießanlagen. Team-, Hallen- und Kampfsport sind wegen Corona-Ansteckungsgefahr weiter nicht erlaubt.

Die von der Bundesregierung bereits angekündigten weiteren Lockerungen etwa in der Gastronomie oder dem Tourismus sind in der „Lockerungsverordnung“ noch nicht abgebildet. Auch das geplante Aufsperren von kulturellen Einrichtungen wie Museen oder Freizeiteinrichtungen wie Bädern ist nicht umfasst, das Betreten all dieser Einrichtungen ist untersagt. Aufsperren dürfen u.a. Fahrschulen.

Gültig ist die neue Verordnung bis zum 30. Juni. Verboten ist neben der Betretung von Museen und Ausstellungen auch ein Besuch von Bibliotheken, Seil- und Zahnradbahnen müssen ebenfalls weiter geschossen halten. Explizit geschlossen bleiben Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos müssen weiter auf die Öffnung warten, ebenso Tierparks und Zoos.

Für die nächsten zwei Monate verboten ist ausdrücklich auch das Öffnen von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Auch Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe dürfen nach wie vor nicht aufsperren.

Eine Neuregelung gilt für Fahrgemeinschaften von nicht im gleichen Haushalt lebenden Personen: Statt wie bisher mit Maske und einem Meter Abstand gilt nun zwar weiterhin Maskenpflicht, aber statt der Abstandsregel dürfen nun generell maximal zwei Personen in einer Reihe sitzen. Diese Regel betrifft auch Taxifahrten.

Für Dienstleistungsbetriebe gilt grundsätzlich, dass der Ein-Meter-Mindestabstand zwischen Kunden und Dienstleister eingehalten werden muss und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Ist dies nicht möglich, so muss „durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko miniert werden“.

Die Verordnung gilt nicht für Schulen und Universitäten, die ja im Mai ihre Pforten schrittweise wieder öffnen. Weiter ausgenommen vom Masken-Tragen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie „Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen“ das Tragen „nicht zugemutet werden kann“. Klargestellt wird auch, dass Personen, die nur zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, jenen gleichgestellt sind, die dies dauerhaft tun.

Auch die Einreisebestimmungen nach Österreich aus den Nachbarländern werden vorerst nur punktuell gelockert – die aktuelle Regelung gilt zumindest bis Ende Mai. Erleichterungen bei der Einreise gibt es für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Pflege- und Gesundheitspersonal. Grundsätzlich gilt aber, wer nach Österreich will, braucht weiter einen negativen Coronavirus-Test oder muss in Heimquarantäne.

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