Auf Grundlage des gestern beschlossenen COVID-19-Maßnahmengesetzes hat der Gesundheitsminister zur Verhinderung der Verbreitung des Virus zwei Verordnungen in Kraft gesetzt.
Gemäß § 1 des COVID-19 Maßnahmengesetz wird das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Ausgenommen sind die in der Verordnung taxativ aufgezählten Unternehmen.
Gemäß § 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wird das Betreten öffentlicher Orte verboten, ausgenommen die in der Verordnung aufgezählten Fälle. Die Benützung von Massenbeförderungsmitteln darf nur für die in der Verordnung angeführten Ausnahmefälle erfolgen, wobei bei der Benützung ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten ist.Im Fall der Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind die Gründe, warum eine zulässige Benützung vorliegt, glaubhaft zu machen.
Diese Verordnungen sind mit Ablauf des 22. März 2020 befristet.
Hier geht’s zu den Verordnungen:
Verordnung betreffend Betretungsverbot von Kundenbereichen …
Verordnung betreffend Betretungsverbot öffentlicher Orte …
Siehe dazu auch: „Der Rechtsstaat ist gesund und soll auch nicht erkranken“ (Presse vom 16.März 2020, Bezahlteil)