Judikatur VwGH / Verfahrensrecht: Verwaltungsgerichte haben Entscheidungen grundsätzlich nach Schluss der Verhandlung zu verkünden

Im Revisionsfall war vorgebracht worden, die Revision sei zulässig, weil das Verwaltungsgericht das Erkenntnis nicht verkündet habe. In seiner Entscheidung vom 11.09.2019, Ra 2019/02/0110, stellt der Gerichtshof dazu fest, dass die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung den gesetzlichen Regelfall darstellt. Nur wenn eine anschließende Verkündung nicht möglich ist, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen.

Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen, andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 24.2.2012, 2009/02/0205).

Der Verwaltungsgerichtshof hatte bereits im Beschluss vom 18. Juni 2018, Ra 2018/02/0188, die Anwendbarkeit seiner Rechtsprechung zur früheren Bestimmung des § 51h VStG wegen der Gleichartigkeit dieser Bestimmungen bejaht.

Im Revisionsfall war nach Auffassung des VwGH nicht zu sehen, welche reiflichen Überlegungen das Verwaltungsgericht nach dem Schluss der Verhandlung für die Entscheidung noch anzustellen gehabt hätte, weil weder besondere rechtliche Hürden noch beweiswürdigende Ungereimtheiten eine Fällung des Erkenntnisses direkt nach der Verhandlung unmöglich gemacht haben.

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