Dublin-Verfahren: EuGH erleichtert Abschiebung von Flüchtlingen in andere EU-Staaten

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rückführung von Flüchtlingen in andere EU-Staaten erleichtert. Mängel im Sozialsystem stünden dem noch nicht entgegen, urteilte der Gerichtshof (Rechtssachen C-163/17, C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17).

Ein Abschiebeverbot bestehe erst, wenn in dem anderen Land eine unmenschliche und „extreme materielle Not“ drohe. Hintergrund sind mehrere Fälle, bei denen deutsche Gerichte den EuGH um Auslegung der EU-Asylregeln gebeten hatten.

Verhinderung von Rückführungen nur in Ausnahmefällen

Nach EU-Recht ist für einen Flüchtling grundsätzlich das Land zuständig, über das er erstmals in die EU gelangte. Menschenrechtler sehen die Aufenthaltsbedingungen und Lebensverhältnisse für Flüchtlinge in mehreren EU-Staaten aber als kritisch an. Zahlreiche Flüchtlinge in Deutschland machen daher geltend, eine Rückkehr in das Einreiseland sei unzumutbar und daher nun Deutschland für das Asylverfahren zuständig.

Nach den Urteilen ist das nicht ausgeschlossen, die Hürden sind aber hoch. Danach ist eine Rückführung in das Einreiseland erst dann unzulässig, wenn das Flüchtlinge „in eine Lage extremer materieller Not versetzt, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt“.

Bisher schob Deutschland Asylwerber nach Ungarn, Griechenland und Bulgarien nur sehr begrenzt oder gar nicht ab. Es sei nicht sichergestellt, dass der Umgang mit den Migranten in diesen Ländern EU-Recht entspreche. So hatte die EU-Kommission Ungarn wegen Änderungen des Asylrechts im Sommer 2018 vor dem EuGH verklagt. Dabei geht es unter anderem darum, dass die ungarischen Asylverfahren derzeit nur in Transitzonen an den Außengrenzen des Landes durchgeführt werden. Dies verstößt nach Ansicht der EU-Kommission gegen EU-Recht. Das Verfahren läuft noch.

Geltender „Grundsatz gegenseitigen Vertrauens“

Der EuGH betonte nun den in der EU geltenden „Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens“. Daher sei grundsätzlich davon auszugehen, dass alle EU-Staaten auch für Flüchtlinge die Menschenrechte beachten. Dennoch müssten Gerichte aber Hinweisen auf „Funktionsstörungen“ in einzelnen EU-Staaten nachgehen. „Schwachstellen verstoßen aber nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“, erklärte der EuGH.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des EuGH …

EuGH C-163/17 vom 19.03.2019 …

EuGH C‑297/17 ua. vom 19.03.2019 …

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