Wie die Sicherungshaft in der Praxis funktionieren soll, da sind noch viele Fragen offen.
Welche Informationen welcher Behörde zur Verfügung stehen werden, um eine mögliche Gefährdung zu beurteilen etwa, oder mit wie vielen Fällen überhaupt gerechnet wird.
Seitens der Verwaltungsrichter-Vereinigung zeigte sich Siegfried Königshofer jedenfalls skeptisch, dass die Beamten am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Lage seien, Bescheide in einer Qualität zu erlassen, welche dem Gericht eine Überprüfung der Sicherungshaft innerhalb von 48 Stunden ermöglichten. Im Regelfall seien dort juristisch nicht ausgebildete Bedienstete tätig und sei die Qualität der Entscheidungen des Bundesamtes bekannt schlecht.
Auch sei zu befürchten, dass den Richtern nicht immer alle Informationen zur Verfügung gestellt würden, welche als Entscheidungsgrundlage herangezogen wurden, und zwar mit dem Hinweis auf Geheimhaltungspflichten. Dies zeigten die Erfahrungen aus anderen Ländern, in denen eine Sicherungshaft oder ähnliche polizeiliche Präventionsmaßnahmen bereits Anwendung finden. So würden in Frankreich von den Verwaltungsgerichten rund 60 % der polizeilichen Präventionsmaßnahmen, welche auf Grund des Notstands verfügt wurden, als nicht erforderlich oder als nicht angemessen aufgehoben.
Hier den Beitrag auf Ö1 hören …
Siehe dazu auch:
Rechtsschutz in Zeiten des Notstands
Und:
„Sui generis“ -Verfahren zur Überprüfung von vertraulichen Informationen
Und:
Sicherungshaft in 15 EU-Ländern umgesetzt