Judikatur VwGH / Planende Ziviltechniker dürfen auch vor dem Verwaltungsgericht berufsmäßig vertreten

Im diesbezüglichen Revisionsverfahren war fraglich, wie der Behördenbegriff auszulegen ist und ob die Verwaltungsgerichte als „Behörden“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993 (ZTG) anzusehen sind, vor denen Ziviltechniker berufsmäßig vertreten dürfen. Dies hat der VwGH in der Entscheidung vom 23.01.2018 zu Ra 2017/05/0090 bejaht.

§ 4 ZTG wurde weder im Zuge der Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, noch danach geändert. Die Gesetzesmaterialien enthalten diesbezüglich keine Anhaltspunkte, ebenso nicht diejenigen zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 5 Abs. 1 lit. g ZTG 1957.

Die berufsmäßige Vertretung durch Ziviltechniker vor Behörden steht nach § 4 Abs. 1 ZTG einerseits unter der Einschränkung, dass nicht bundesgesetzlich eine besondere Berechtigung gefordert wird, andererseits bezieht sie sich auf das gesamte, von der Befugnis des Ziviltechnikers umfasste Fachgebiet. Abgesehen von bundesgesetzlich geforderten besonderen Berechtigungen kommt daher dem Fachgebiet des Ziviltechnikers hervorragende Bedeutung zu. Damit lässt der Gesetzgeber erkennen, dass es ihm nicht auf die organisatorische Zurechnung des Organs, vor dem vertreten werden soll, sondern vielmehr darauf ankommt, dass ein hoheitlicher Entscheidungsträger („Behörde“) berufen ist, in einer Sache zu entscheiden, die zu dem von der Befugnis des Ziviltechnikers umfassten Fachgebiet gehört. Wenn daher, wie im gegenständlichen Fall, ein Bauprojekt (vgl. § 4 Abs. 2 lit a ZTG) Gegenstand der Entscheidung eines hoheitlich handelnden Organs ist, dann ist davon auszugehen, dass der dieses konkrete Projekt planende Ziviltechniker in den diesbezüglichen Verfahren auch zur berufsmäßigen Vertretung vor dem jeweiligen Entscheidungsträger befugt ist.

Im gegenständlichen Fall entschied der VwGH daher, dass der planende Ziviltechniker auch zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht befugt ist, sodass eine Nichtzulassung gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht in Frage kommt.

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