Auch ohne die im April dieses Jahres beschlossenen Notstandsregelungen sind die Sicherheitsbehörde bereits nach den geltenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes berechtigt, Fremde an der Einreise in das Bundesgebiet zu hindern (Zurückweisung iSd § 41 FPG) .
Dabei handelt es sich um eine Maßnahme verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, gegen die eine Maßnahmenbeschwerde beim zuständigen LVwG erhoben werden kann. Vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark werden die ersten derartigen Verfahren verhandelt.
Konkret geht es um Zurückweisungen von Flüchtlingen nach Slowenien. 24 solcher Zurückweisungen sollen unrechtmäßig erfolgt sein.