Deutschland: Polizeieinsatz gegen „Stuttgart-21“- Demonstranten für rechtswidrig erklärt

Kammersitzung-VG-StuttgartDas Verwaltungsgericht Stuttgart hat heute Urteile verkündet, mit denen polizeiliche Maßnahmen gegen die „Stuttgart-21“- Demonstranten für rechtswidrig erklärt wurden.

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Menschenansammlung im Stuttgarter Schlossgarten am 30.09.2010 sei eine verfassungsrechtlich geschützte Versammlung gewesen.

Solange eine Versammlung nicht auf der Grundlage des Versammlungsgesetzes aufgelöst werde, seien polizeiliche Maßnahmen zur Beendigung der Versammlung rechtswidrig.


Dem Erlass des auf das Polizeigesetz des Landes Baden-Württemberg gestützten Platzverweises stehe daher die so genannte „Sperrwirkung“ des Versammlungsrechts entgegen. Aus diesem Grund erweise sich die gegenüber den Klägern durch die Polizei ausgesprochenen Aufforderungen, bestimmte Bereiche des Schlossgartens zu verlassen („Platzverweis“), als rechtswidrig.

Der Schutz des Versammlungsgrundrechts entfiele auch nicht wegen Unfriedlichkeit. Vorfälle, die zur Annahme der Unfriedlichkeit führen könnten, wie der Einsatz von Pyrotechnik oder das Besprühen von Polizeibeamten mit Pfefferspray, seien vereinzelt geblieben. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere des Einsatzes von Wasserwerfern, ergebe sich bereits aus der Feststellung der Rechtswidrigkeit des den Klägern gegenüber angeordneten Platzverweises. Erhebliche Zweifel bestehen im Übrigen an der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes des Wasserwerfers gegenüber den Klägern. Insbesondere ist zweifelhaft, ob Wasserstöße als die intensivste Form des Einsatzes eines Wasserwerfers angemessen waren.

Hier geht’s zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

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