Judikatur VwGH / Anwaltspflicht für Revision, Zurückweisung vs. Verbesserungsauftrag

fachgruppe verfahrensrechtIn dem Beschluss zur Zl. Ra 2015/09/0030 vom 20.05.2015 hat der VwGH Stellung genommen, wie vorzugehen ist, wenn die handschriftliche Revision nur vom einem Rechtsanwalt abgestempelt und unterschrieben, jedoch nicht abgefasst wurde.

Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter ist eindeutig erkennbar und sohin sofort zurückzuweisen.

Der Revisionswerber brachte die handschriftlich abgefasste „auserordentliche Revision“ ein. Der Schriftsatz weist an seinem Ende neben der Unterschrift des Revisionswerbers die Unterschrift und den Stempelabdruck seiner rechtsanwaltlichen Vertreterin auf.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGG sind Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Diesem Erfordernis ist nach der (bereits zum Beschwerdeverfahren ergangenen) ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird (siehe den Beschluss vom 2. September 2013, 2013/08/0130, mwN).

Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf das Unterschreiben einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter eindeutig erkennbar ist, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen (vgl. die Beschlüsse vom 27. November 2014, Ra 2014/15/0030, sowie vom 29. April 2011, 2010/09/0224, je mwN).

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