In dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 40 VwGVG hat der VfGH mit Erkenntnis vom 25. Juni 2015 zur Zl. G 7/2015 entschieden, § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013, dessen sieben Absätze eine untrennbare Einheit bilden, wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK als verfassungswidrig aufzuheben. Ein genereller Ausschluss der Verfahrenshilfe in adminstrativen Verwaltungsangelegenheiten ist demnach unzulässig. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft.
Die Aufhebung wurde mit BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.
Dem Prüfungsverfahren lag ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten in einer agrarrechtlichen, nicht verwaltungsstrafrechtlichen, Angelegenheit zugrunde. Dem unvertretenen Beschwerdeführer wurde dessen Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG zur Verbesserung binnen einer Frist von einer Woche zurückgestellt. Mit Schriftsatz vom 13. April 2014 beantwortete der Beschwerdeführer diesen Verbesserungsauftrag dahingehend, dass er für die Durchführung des Verbesserungsauftrages keine Ausbildung habe und daher um die Beigebung eines bestimmten Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer ersuche. Aufgrund der Zulässigkeit der Verfahrenshilfe nur Verwaltungsstrafverfahren wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten das als Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gedeutete Ersuchen mit Beschluss vom 20. Mai 2014
als unzulässig zurück.
Der Verfassungsgerichtshof blieb daher bei seiner im Prüfungsbeschluss vertretenen Auffassung: Der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe
in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, ist verfassungswidrig. So der VfGH in seinem Prüfungsbeschluss:
„Dennoch scheint es auf Grund der Vielzahl der den Verwaltungsgerichten zur Entscheidung übertragenen Angelegenheiten nicht ausgeschlossen, dass in
bestimmten Verfahren die Beigebung eines Verfahrenshelfers unumgänglich erscheint, zumal die Bedeutung der Verfahren vor den Verwaltungsgerichten für
die Beschwerdeführer auch angesichts des durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. I 51/2012, neu eingeführten Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des damit auch verbundenen beschränkten Zuganges zum Verwaltungsgerichtshof gestiegen sein dürfte. In den angesprochenen Fällen scheint aber die unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers ausnahmslos nicht möglich zu sein. Damit dürfte aber auch das aus Art. 6 EMRK abgeleitete Recht auf effektiven Zugang zu einem Gericht für jene Personen beeinträchtigt sein, die mangels finanzieller Mittel für eine anwaltliche Unterstützung ihre Ansprüche in bestimmten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nur erschwert durchsetzen können. Diese Rechtslage scheint daher Art. 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht zu entsprechen.“
Es bleibt sohin abzuwarten, wie die Neuregelung der Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolgen wird…