Berechnung des Auftragswertes
Einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien zu Folge besteht bei Bauaufträgen keine Pflicht zu einer bauwerksübergreifenden Zusammenrechnung.
Bei Bauaufträgen steht der Bezug zu einem Bauwerk im Vordergrund, mag es sich beim Bauauftrag um die Herstellung eines Bauwerkes handeln oder bloß um die Reparatur eines solchen. In einer Trennung der Bauvorhaben nach den einzelnen davon betroffenen Bauwerken kann daher keine Vergaberechtswidrigkeit erblickt werden.
Anlass war ein Feststellungsverfahren, bei dem es um die Frage ging, ob ein Auftraggeber laufend anfallende Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten in seinem Wohnhausbestand zusammenrechnen muss, wenn die Arbeiten jeweils unterschiedliche Wohnhausanlagen (Bauwerke) betreffen.
VGW-123/077/23937/2014 vom 5.6.2014.