Verfassungsgerichtshof hält Bedenken gegen § 13 AVG nicht weiter aufrecht

vfghlogoDas Gericht hatte in einem vom UVS Steiermark geführten Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2013 die amtswegige Prüfung des § 13 Abs. 2 letzter Satz AVG bzw. des § 13 Abs. 5 AVG eingeleitet.

In seinem Prüfungsbeschluss hatte der VfGH unter anderem Bedenken, dass diese Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz verstoßen könnten, weil keine sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung von in Papierform einerseits und in elektronischer Form andererseits eingebrachten schriftlichen Anbringen erkennbar sei.

In seinem Erkenntnis vom 3. 3. 2014, G 106/2013, hat der Verfassungsgerichtshof nun festgestellt, dass es nicht unsachlich ist, wenn der Gesetzgeber diese Unterscheidung trifft.


Die sachliche Rechtfertigung liegt darin, dass nur bei jenen schriftlichen Anbringen, die einem Zustelldienst im Sinne des §2 Z7 Zustellgesetz übergeben werden, ohne Schwierigkeiten der tatsächliche Zeitpunkt der Übergabe nachweisbar ist (vgl. in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen der Universaldienstbetreiber nach dem Postmarktgesetz, BGBl I 123/2009, idF BGBl I 96/2013). Da dieser Nachweis für direkt bei der Behörde übergebene, schriftliche (elektronische oder nicht elektronische) Anbringen nicht in derselben Art möglich ist, gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung. Aus diesem Grund verstoßen die in Prüfung gezogenen Bestimmungen nicht gegen den Gleichheitssatz.

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