In einer Grundsatzentscheidung hat das deutsche Bundesverwaltungsgericht in Leipzig festgestellt, dass unmittelbar betroffene Bürgerinnen und Bürger und auch anerkannte Umweltverbände die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen können.
Konkret ging es in dem Rechtstreit um die Pflichten des Landes Hessen bei der Frage der Luftreinhaltung. Das Land ist zuständig für die Erstellung des Luftreinhalteplans für den Ballungsraum Rhein-Main, wozu auch das Stadtgebiet Darmstadt gehört. Schon seit Jahren werden dort die Grenzwerte für Stickstoffdioxid (NO2) regelmäßig überschritten. Weil auch die letzte Fortschreibung des Plans aus dem Jahr 2011 keine Maßnahmen umfasste, die die Einhaltung der Grenzwerte ermöglicht hätten, reichte ein Umweltverband Klage ein. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht das Land Hessen verpflichtet, den für die Stadt Darmstadt geltenden Luftreinhalteplan entsprechend zu ändern und Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Umweltzone, umzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte nun die Frage zu entscheiden, ob Umweltverbände jeden Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften der Europäischen Union gerichtlich einklagen können. Die bisherige Gesetzeslage gestattet es Umweltverbänden nur gegen Vorhaben gerichtlich vorzugehen, die mit Umweltverträglichkeitsprüfungen verbunden sind. Dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf.