Erlaubt die Verfassung ein privates Schubhaftzentrum?

Bedenken gegen die Privatisierung der Schubhaft hat der Menschenrechtsexperte Univ. Prof. Manfred Nowak.

Er verweist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, welche der Tendenz des Gesetzgebers zu Privatisierungen Grenzen gesetzt hat: Kernaufgaben, die letztlich das Wesen des Staates begründen, sind nach diesen Entscheidungen einer Ausgliederung nicht zugänglich. Dazu gehören laut Nowak die Vorsorge für die Sicherheit im Inneren und nach außen sowie die Ausübung der Strafgewalt.

Siehe dazu den Beitrag im „Standard“

sowie in der „Presse“ Schubhaft: Staatliche Gefangene, privat „betreut“

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