In einem Verfahren gegen einen Berufungsbescheid des UVS Oberösterreich hatte der Beschwerdeführer vorgebracht, er sei in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, da die belangte Behörde nicht durch das zuständige Mitglied entschieden habe.
Zum Zeitpunkt des Einlangens der Berufung bei der belangten Behörde im März 2011 sei ein anderes Mitglied zuständig gewesen. Die Neuzuteilung einer bereits zugeteilten Rechtssache widerspreche den Grundsätzen der festen Geschäftsverteilung, welche nach objektiven Kriterien zur erfolgen habe und keine Einzelfallentscheidung darstellen dürfe.
Der UVS Oberösterreich hatte im Verfahren vor dem VfGH geltend gemacht, die Abnahme und Neuzuteilung der Rechtssache sei erfolgt, da neue Mitglieder ernannt und andere überlastet gewesen seien.
Nach Erörterung der Verfassungsrechtlage und Darstellung der einfachgesetzlichen Umsetzung im Organisationsgesetz des UVS Oberösterreich kommt der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2013, B 823/2012, zu dem Schluss, dass eine landesgesetzliche Regelung, welche eine Änderung der Geschäftsverteilung während des Jahres erlaubt, wenn dies durch Veränderungen im Personalstand oder durch Überbelastung einzelner Kammern oder von Einzelmitgliedern für einen ordnungsgemäßen Geschäftsgang erforderlich ist, verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Die in Anwendung dieser Bestimmungen erfolgte Abnahme einer bereits zugeteilten Rechtssache und deren Zuweisung an ein anderes Mitglied war daher zulässig.