Tirol: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen niedrige Richterbesoldung

In seiner Stellungnahme zum 2. Tiroler Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz übt der  Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Dr. Christoph Purtscher, harsche Kritik an der extrem niedrigen Besoldung neuer Verwaltungsrichter:

„Die Erlassung von besoldungsrechtlichen Regelungen fällt im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt. Freilich ist er auch dabei an das aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot gebunden (vgl. z.B. VfGH 06.06.1997, B 2159/96, B 2732/96, B 104/97 uva.).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfordert das Sachlichkeitsgebot, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten (s. etwa § 43 BDG) steht (VfSlg. 11.193/1986, VfGH 18.06.1997, G 304/96, B 613/97 ua.).

Bei Richtern tritt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des  Verfassungsgerichtshofes die durch Art. 87 B-VG garantierte richterliche Unabhängigkeit auch eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit des Richters voraussetzt (vgl. z.B. VfGH 18.06.1997, G 304/96, B 613/97).

Die vorliegende Einstufung der Landesverwaltungsrichter (im System neu)  erscheint im Lichte dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht unbedenklich:

Im Hinblick darauf, dass für den Bereich der gesamten Landesverwaltung und der mittelbaren Bundesverwaltung nunmehr eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts, über Bescheidbeschwerden zu erkennen, besteht, steht wohl jedenfalls außer Streit, dass damit ein über sämtliche Verwaltungsmaterien führendes, interdisziplinäres Einsatzspektrum eröffnet wird, in dem die Falllösungen selbstredend federführend dem Verwaltungsrichter obliegen. Dass viele der Entscheidungen weitreichende gesellschaftspolitische Auswirkungen haben werden, liegt – im Wissen um die Bedeutung der Rechtsprechung auf die gesamte Verwaltungspraxis und im Hinblick auf das weite Einsatzspektrum – ebenfalls auf der Hand.

Die (auf der Hand liegende) mangelnde Personalführung bei einem Verwaltungsrichter als Argument für eine niedrige Einstufung heranzuzuziehen, erweist sich sohin als völlig unsachlich.“

Die gesamte Stellungnahme …

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