Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits- Ausführungsgesetz 2013 wurde nicht nur das VwGVG erlassen, sondern sind auch zahlreiche andere Gesetzesänderungen erfolgt. Einige Änderungen traten bereits mit Ablauf Februar 2013 in Kraft.
Insbesondere erfolgten Abänderungen von Bestimmungen des EGVG, des AVG, des VStG, des VVG und des ZustellG, welche bereits mit 1. März 2013 in Geltung stehen:
AVG:
§ 33 Abs. 1 und 2 (Fristenberechnung) § 38 2. Satz (Aussetzung des Verfahrens) § 41 Abs. 1 2. Satz (Anberaumung einer mündlichen Verhandlung) § 42 Abs. 1a (Kundmachung im Internet) § 69 Abs. 1 Z 3 (Wiederaufnahme des Verfahrens) außer Kraft: § 42 Abs. 1 letzter Satz; § 44a Abs. 3 dritter Satz; § 82aVStG:
§ 1 Abs. 2 (Günstigkeitsprinzip) § 22 samt Überschrift (Kummulationsprinzip) § 26 Abs. 1 (Allgemeine Zuständigkeit) § 27 Abs. 2a (Zuständigkeit bei Tatbegehung im Ausland) § 30 Abs. 3 erster Satz (Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen) § 43 Abs. 2 (Parteiengehör) § 51 Abs. 7 (Verjährung-Fristberechnung) § 55 Abs. 1 (Straftilgung) § 64 Abs. 2 (Verfahrenskostenbeitrag mindestens 10 Euro) § 64 Abs. 3a (Kostentragung Dolmetscher für Verfahrenshelfer)VVG: § 1a (Zuständigkeit); § 11 Abs. 2 erster Satz (Kosten der Vollstreckung)
EGVG: Art. III Abs. 1, 5 und 6
ZustG:
§ 2 Z 1, 6 und 7 (Begriffsbestimmung „Empfänger“ „Post“ und „Zustelldienst“) § 10 samt Überschrift (Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Übersendung) § 11 Abs. 2 (Besondere Fälle der Zustellung) § 18 Abs. 1 Z 1 (Nachsendung an eine andere inländische Abgabestelle) § 19 samt Überschrift (Rücksendung, Weitersendung und Vernichtung) § 22 Abs. 2 und 4 (Zustellnachweis) § 25 Abs. 1 (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung) § 27 Z 2 (Zustellformulare) § 29 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 (Leistungen der Zustelldienste) § 35 Abs. 3 (Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst) VwGG: §24 Abs.3 Z 2 (Eingabegebühr 240,–)Weitere Gesetzesänderungen, insbesondere des VStG, werden mit 1.7.2013 in Kraft treten.
Die wichtigsten Änderungen im Wortlaut:
AVG:
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a) Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
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VStG:
§ 1. (1) Als Verwaltungsübertretung kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Die Strafe richtet sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2) Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.
§ 27. (1) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.
(2) Ist danach die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet oder ist es ungewiß, in welchem Sprengel die Übertretung begangen worden ist, so ist die Behörde zuständig, die zuerst eine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen hat.
(2a) Ist die Verwaltungsübertretung nicht im Inland begangen worden, so richtet sich die Zuständigkeit
1. in Verwaltungsstrafsachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen: zunächst nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird, dann nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt;
2. in sonstigen Verwaltungsstrafsachen: zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Beschuldigten, dann nach seinem Aufenthalt.
Wenn keiner dieser Zuständigkeitsgründe in Betracht kommen kann, ist die Behörde zuständig, die zuerst von der Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangt (§ 28).
§ 51 (7) Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Berufung des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, tritt es von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen. In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft oder beim Gericht anhängig ist;
2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
§ 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt.
§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
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(3a) Einem nach § 51a beigegebenen Verfahrenshilfeverteidiger sind die Kosten eines Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war, von jenem Rechtsträger, in dessen Vollziehungsbereich der unabhängige Verwaltungssenat in der Angelegenheit gehandelt hat, in der Höhe der für Dolmetscher geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, zu vergüten. Die Gebühr ist beim unabhängigen Verwaltungssenat, der über den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers entschieden hat, geltend zu machen. Der unabhängige Verwaltungssenat hat über den Antrag durch Einzelmitglied zu entscheiden.
VwGG:
§ 24. (3) Für Eingaben einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:
1. Die Gebührenpflicht besteht
a) für Beschwerden, Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;
b) unbeschadet der Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, für Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG, die dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten worden sind.
2. Die Gebühr beträgt 240 Euro. …