Wegen der mangelnden personellen und räumlichen Trennung zwischen Kunden‐ und Eigenhandel beim Wertpapierhandel wurden die Vorstandsmitglieder der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien rechtskräftig bestraft.
Aus Anlass der gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof nunmehr den Beschluss gefasst, die Verfassungskonformität der angewendeten Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes bzw. die Gesetzmäßigkeit der von der Finanzmarktaufsichtsbehörde erlassene Verordnung zur Bewältigung von Interessenkonflikten von amtswegen zu prüfen.
Für den Verfassungsgerichtshof ist fraglich, ob die für Strafbestimmungen erhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatbestände erfüllt sind. Außerdem stößt sich der Verfassungsgerichtshof daran, dass trotz der vorgesehenen staatlichen Sanktionen keinerlei behördliche Mitwirkung beim Erlassen der Richtlinien vorgesehen ist. Das wäre aber nach der vorläufigen Ansicht des VfGH erforderlich, damit private Regelungen mit behördlichen Sanktionen bewehrt sein dürfen.