Einstimmiger Beschluss nach intensiven Verhandlungen
Die geplante Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit hat die erste parlamentarische Hürde genommen. Nach zwei Hearings und intensiven Verhandlungen zwischen den Fraktionen stimmten die Mitglieder des Verfassungsausschusses des Nationalrats einhellig für den von der Regierung vorgelegten Gesetzentwurf. Damit ist der Weg für einen Beschluss im Nationalrat Mitte Mai frei. Geplant ist die Einrichtung von je einem Verwaltungsgericht erster Instanz in den neun Bundesländern und zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund: sie sollen unter anderem die Unabhängigen Verwaltungssenate, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt und zahlreiche sonstige weisungsfreie Sonderbehörden ersetzen.
In einzelnen Punkten, etwa hinsichtlich der Zuständigkeit für UVP-Angelegenheiten, nahmen die Abgeordneten noch Änderungen gegenüber dem Regierungsentwurf vor. Zudem fasste der Ausschuss, teils einstimmig, teils mehrheitlich, eine Reihe von Entschließungen und Feststellungen.
Dabei geht es unter anderem um die Sicherung der Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichte, die Einführung einer so genannten „Gesetzesbeschwerde“, Sachentscheidungen durch den Verwaltungsgerichtshof, das Disziplinarrecht für RechtsanwältInnen, den Instanzenzug im Universitätsbereich, den Ausbau der rechtlichen Stellung von Legalparteien und die Mitwirkung von fachkundigen LaienrichterInnen an der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Um die notwendige Disziplin beim Bundesheer nicht zu untergraben, treten die Abgeordneten weiters dafür ein, das bestehende Kommandantenverfahren möglichst unverändert beizubehalten.
Um die Unabhängigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit und eine einheitliche Organisation der Verwaltungsgerichte zu gewährleisten, urgiert der Ausschuss gemeinsame Standards und transparente, objektive Stellenbesetzungsverfahren.
Mit der nunmehrigen Einrichtung von neun Landesverwaltungsgerichten und zwei Verwaltungsgerichten erster Instanz beim Bund – ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht – („9+2-Modell“) wird der administrative Instanzenzug in Verwaltungssachen weitgehend abgeschafft. Nur in Angelegenheiten, für die die Gemeinden zuständig sind, wird es noch Berufungsinstanzen im Bereich der Verwaltung geben. Zweite gerichtliche Instanz in Verwaltungsangelegenheiten ist dem Modell zufolge der Verwaltungsgerichtshof, er kann allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen angerufen werden, etwa wenn eine uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder der Rechtsfrage aus anderen Gründen eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei geringen Geldstrafen ist eine Revision grundsätzlich ausgeschlossen.
Staatssekretär Josef Ostermayer fasste das Ergebnis mit den Worten zusammen: „gut Ding braucht Weile“. Seiner Ansicht nach wird mit dem Gesetzespaket ein „epochaler Schritt“ gesetzt. Ostermayer gab allerdings zu bedenken, dass noch ein großes Stück Arbeit vor der Regierung liege: Nun müssten die Bestimmungen in einfachen Gesetzen umgesetzt und organisatorische Fragen geregelt werden. Als ganz wichtig wertete es Ostermayer, dass beim vorliegenden Gesetzespaket auch die Länder „mit an Bord sind“.