Routinemäßiger Einsatz der „Ramme“ bei Hausdurchsuchungen rechtswidrig

Der UVS Wien hat das Aufbrechen der Türe bei einer gerichtlich angeordneten Hausdurchsuchung für rechtswidrig erklärt, weil weder die Sicherheit der Beamten noch andere wichtige Gründe den Einsatz der Ramme erfordert hätten. Als idR von der gerichtlichen Anordnung nicht gedeckter Exzess bedürfe ein solcher Entschluss der ausführenden Polizeiorgane einer besonderen Begründung, welche etwa im notwendigen Schutz der Kriminalbeamten vor bekannt aggressiven oder mutmaßlich bewaffneten Tatverdächtigen liegen könne (was hier nicht der Fall war).

Dagegen rechtfertigt die durch keine konkreten Anhaltspunkte gestützte Befürchtung, der Verdächtige könnte die Türe absichtlich nicht öffnen, um während einer schonenden Nachsperrung der Eingangstüre Zeit zur Vernichtung von Belastungsmaterial zu gewinnen, kein zerstörerisches Eindringen. Der Einsatz einer Ramme – welcher laut Aussagen eines der Beamten in vergleichbaren Fällen durchaus schon Routine sei – wurde als unverhältnismäßig beurteilt.

In derselben Entscheidung betrat der UVS Wien insoferne Neuland, als er auch über die unterlassene Beiziehung unbeteiligter Zeugen zur Hausdurchsuchung absprach, welche gemäß § 121 Abs. 2 StPO mangels Gefahr im Verzug verpflichtend gewesen wäre. Unklar ist, ob eine solche Unterlassung ebenfalls als „Exzess“ qualifiziert werden kann; klar ist hingegen, dass die ordentlichen Gerichte keinen Rechtsschutz gegen Eingriffe in das Hausrecht bieten können, soweit diese der Kriminalpolizei zuzurechnen sind. Während die frühere Rechtsprechung geneigt war, diese erhebliche Lücke im Rechtschutz für ein Grundrecht hinzunehmen (bei § 121 StPO handelt es sich um ein Ausführungsgesetz zum Gesetz zum Schutze des Hausrechts, Art. 9 StGG iVm RGBl. 88/1862), sah sich der UVS Wien nach jüngeren Erkenntnissen des VfGH, insb. im Fall Omofuma, auf Grund des Fehlens anderer in Betracht kommender Instanzen zur Rechtsschutzgewährung veranlasst (UVS Wien 22.3.2012, UVS-02/13/14994/2011).

WH

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