Infrastruktursenat-Einführungsgesetz

Die kumulativen Faktoren des Bestellmodus, der organisationsrechtlichen Nähe und des Aufsichtsrechts der BMVIT gefährden  den „Anschein der Unabhängigkeit“ iSd EGMR-Rechtsprechung zu Art 6 EMRK. Schlimmstenfalls könnte der UIS erneut jenen Tribunalcharakter entbehren, der durch den VwGH unter Verweis auf das Unionsrecht gefordert wurde.

von MMag. Michael Schilchegger

Der folgende Beitrag handelt von den politischen Konsequenzen der nunmehr höchstgerichtlich erkannten (oder, kritisch: „erfundenen“) Zuständigkeit des Umweltsenats im 3. Abschnitt des UVP-G 2000.

Am 16. Juni 2011 wurde ein parlamentarischer Initiativantrag betreffend ein Infrastruktursenat-Einführungsgesetz eingebracht. Dabei geht es – die Bezeichnung legt es nahe – um die Neuerrichtung eines Infrastruktursenats, der an die Stelle des Umweltsenats als Berufungsbehörde im 3. Abschnitt des UVP-G 2000 treten und damit jene (scheinbar) unionsrechtlich gebotene Zuständigkeit beseitigen soll, die im bisherigen Gesetzeswortlaut keine Deckung findet.

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