VfGH und VwGH drängen auf Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ist zunehmend mit Asylrechtssachen belastet. Allein im Jahr 2009 langten bei den VerfassungsrichterInnen 3.449 Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs ein. Das geht aus dem Tätigkeitsbericht 2009 des VfGH hervor, der von Bundeskanzler Werner Faymann gemeinsam mit dem entsprechenden Tätigkeitsbericht des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dem Nationalrat vorgelegt wurde

Der VfGH drängt darauf, die seit Jahren diskutierte Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit so bald wie möglich zu verwirklichen und einen zweistufigen Instanzenzug unter Einbindung des Asylgerichtshofs einzurichten. Gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofs soll, so der Vorschlag des VfGH, sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof angerufen werden können, jedoch ohne Verpflichtung der Gerichtshöfe, jeden Fall inhaltlich zu behandeln.

Eine Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist auch für den Verwaltungsgerichtshof weiter ein dringendes Anliegen. Nur durch die Einrichtung von Verwaltungsgerichten erster Instanz werde der VwGH in die Lage versetzt, seine Erledigungsrückstände abzubauen und die Dauer der Verfahren auf ein zuträgliches Maß zu reduzieren, machen die VerwaltungsrichterInnen geltend. Zwar konnten im Jahr 2009 durch den Wegfall der Asylrechtssachen erstmals seit vier Jahren wieder mehr Fälle erledigt werden als neu angefallen sind, ohne eine weitere Entlastung des Gerichtshofs wird es nach Meinung des VwGH aber zu keiner grundlegenden Verbesserung der Situation kommen. Zudem sieht der Verwaltungsgerichtshof ein zunehmendes Spannungsverhältnis zwischen der einstufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit in Österreich und den Anforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Wesentlich bei einer Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist für den Verwaltungsgerichtshof, dass ein Verwaltungsgericht erster Instanz in der Regel in der Sache selbst entscheidet. Außerdem will er das vorgeschlagene Modell der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch einen anderen Rechtsbehelf, etwa einen Fristsetzungsantrag, ersetzt wissen.

Parlamentskorrespondenz Nr. 84 vom 27.01.2011

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