Stadt strafte säumige Räumfirmen und Hausbesitzer, doch Verwaltungssenat hob Urteile gleich wieder auf. Umweltstadträtin Ulli Sima ist empört: „Absurd! Wir wollen Hausbesitzer ja stärker in die Pflicht nehmen“.
Die Motive des UVS versteht Sima nicht – im direkten Gespräch will sie Aufklärung. Oder sie verschärft die Gesetze.
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Anmerkung: Bei einem so großen Gericht wie dem UVS-Wien, mit mehr als 50 RichterInnen, ist es schwer zu vermeiden, dass es in Einzelfällen zu Judikaturdivergenzen kommt. Selbst der Verwaltungsgerichtshof ist davor nicht gefeit.
Die VUVS fordert daher schon seit langem, die Amtsbeschwerde in allen Fällen zuzulassen, um solche Fragen nicht „im direkten Gespräch“ mit Politikern, sondern im Rechtsweg durch den VwGH klären zu können. Im vorliegenden Fall kann auch schon nach der geltenden Rechtslage der Magistrat Beschwerde beim VwGH erheben.
Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien – UVS-G (LGBl. 1190/53)
„Amtsbeschwerde
§ 14a. Gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Angelegenheiten gemäß § 2, die in Gesetzgebung Landessache sind, kann der Magistrat Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.“
Red