Der Verfassungsgerichtshof lässt gerichtliche Einsprüche gegen Maßnahmen der Kriminalpolizei im Vorfeld des Strafprozesses nicht zu. Die Reform des Vorverfahrens wird insgesamt damit aber nicht in Zweifel gezogen.
von CHRISTIAN PILNACEK
Ein einheitlicher Rechtsschutz war ein Kernelement der Reform. Die Aufhebung betrifft nun gerade diese vom Gedanken des effektiven Rechtsschutzes geprägte Regelung, weil ein solcher Rechtszug das Verbot der Behandlung einer Sache durch Vollziehungsorgane verschiedenen Typs verletzt.
Es wirkt für ein einheitliches Verfahren befremdlich, wenn Anordnungen der Polizei bei den UVS, Anordnungen der Staatsanwaltschaft jedoch bei den ordentlichen Gerichten bekämpft werden müssen.
Anmerkung: Der Autor leitet die Sektion Strafrecht im Justizministerium