Am 6. Dezember gingen Experten aus Wissenschaft und Rechtsprechung bei einem Round Table Gespräch im Parlament unter der Leitung der Moderatorin Frau Dr. Mia Wittmann-Tiwald, Co-Vorsitzende der Fachgruppe Grundrechte der österreichischen Vereinigung der Richterinnen und Richter der Frage nach, wie die „Grundrechtsarchitektur“ der EU nach dem Vertrag von Lissabon aussehen wird.
von Susanna Gamauf-Boigner
Nach einführenden Worten der Ersten Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer, die sich unter der Prämisse, dass die Demokratie von ihren Bürgern getragen wird, eine umfassendere und intensivere Information der Bevölkerung über die Grundrechte, die von der rezent in Kraft getretenen Grundrechtecharta garantiert werden, wünschte, folgten Impulsvorträge von ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter, dem Leiter des Ludwig Boltzmann Institutes für Menschenrechte und stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der EU-Agentur für Grundrechte zum Thema “ Die EU-Grundrechtsarchitektur nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon“ und von Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. Meinrad Handstanger der „Die Bedeutung der EU-Grundrechtecharta für die österreichische Gerichtsbarkeit“ erläuterte.
Es folgten Wortmeldungen der Justiz- und Menschenrechtsbeauftragten zweier Parlamentsklubs und eine kurze Diskussion, die sich vor allem mit den Fragen der praktischen Auswirkungen dieser neuen Kodifizierung von Grundrechten auf der Ebene der EU und möglicher Sanktionen für festgestellte Grundrechtsverletzungen befassten.
Nach Vorträgen von Frau Mag. Barbara Liegl vom Boltzmann Institut für Menschenrechte über „Gleichheits- und diskriminierungsrechtliche Anforderungen der EU an die österreichische Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit“ und von Frau Dr. Waltraut Kotschy, ehemaligem geschäftsführenden Mitglied der Datenschutzkommission zum Thema des „Datenschutzrechtlichen Reformbedarfs nach Auffassung der EU-Agentur für Grundrechte“ und einer nochmaligen Diskussion postulierte univ.Prof Dr. Tretter als wünschenswerte Entwicklung eine Neugestaltung und Aufwertung aller drei Höchstgerichte zu vollwertigen Grundrechtsgerichtshöfen sowie die Ausstattung des Verfassungsgerichtshofes mit Instrumenten zu einer präventiven Normenkontrolle.