Abschiebung von über Griechenland eingereisten Asylbewerbern derzeit nicht möglich

Asylbewerber, die über Griechenland in die Bundesrepublik eingereist sind, können derzeit nicht nach Griechenland zurückgeschoben werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden und die Abschiebung eines irakischen Asylbewerbers nach Griechenland vorläufig gestoppt.


Das VG sah sich nach eigenen Angaben hierzu veranlasst, weil dem Asylbewerber im Falle einer einfachverwaltungsgerichtlichen Ablehnung seines Begehrens die Möglichkeit eröffnet würde, das Bundesverfassungsgericht anzurufen und dieses dann seine Abschiebung vorläufig aussetzen würde (vgl. BVerfG, NVwZ 2009, 1281). Unter diesen Umständen sei es gerechtfertigt, selbst den Vollzug der Abschiebung vorläufig zu unterbinden, um dem Antragsteller eine Anrufung des BVerfG zu ersparen.

Kritik an griechischem Asylverfahren steht Abschiebung entgegen

Der Iraker, der in Deutschland einen Asylantrag gestellt hatte, sollte nach Griechenland abgeschoben werden, weil er sich dort vor seiner Einreise nach Deutschland aufgehalten hatte. Im Rahmen der so genannten Dublin II-Verordnung ist jeweils der EU-Staat des ersten Kontakts für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Das VG sieht deswegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Abschiebung nach Griechenland als erfüllt an. Es hat die Abschiebung aber dennoch gestoppt. Hintergrund ist, dass Griechenland seit einiger Zeit von Menschenrechtsorganisationen wie Amnesty International und dem Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen wegen Mängeln im Asylverfahren kritisiert wird. Das VG verweist außerdem darauf, dass das BVerfG Mitte 2009 in mehreren Verfassungsbeschwerdeverfahren selbst eine Abschiebung der betroffenen Asylbewerber untersagt und für den 28.10.2010 eine mündliche Verhandlung anberaumt hat, weil es die sich im Zusammenhang mit einer Überlastung des Asylsystems eines EU-Mitgliedsstaates stellenden Rechtsfragen gründlich prüfen will.

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