Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat beim Verfasungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 66 Abs. 1 zweiter Satz StVO als verfassungswidrig aufzuheben.
Nach dieser Bestimmung können Radfahrer verantwortlich gemacht werden, ihr Fahrrad in einem Zustand zu erhalten, der den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen entspricht. Im Anlassfall wurde ein Radfahrer von der Polizei bestraft, weil sein Fahrrad seitlich keine gelben Rückstrahler hatte.