Glückspielgesetz: Richtungsweisende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs zur Abgrenzung von Verwaltungsübertretung und gerichtlicher Straftat

In seiner Entscheidung B 422/2013 vom 13. Juni 2013 hat sich der Verfassungsgerichtshof mit der Frage der Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden und Strafgerichten zur Sanktionierung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung des Glückspielgesetzes ausführlich auseinandergesetzt.

spielautomat-schlitz-Der Gerichtshof kommt zum Schluss, dass bei einer verfassungskonformen, das Verbot der Doppelbestrafung gemäß Art 4 Abs 1 7. ZPEMRK berücksichtigenden Auslegung der Strafbestimmung des § 52 Glückspielgesetz für die Zuständigkeit ausschließlich darauf abzustellen ist, ob ein Einsatz von mehr als 10 EUR pro Spiel ermöglicht wird, nicht aber darauf, ob im konkreten Fall vom jeweiligen Spieler Einsätze von mehr oder weniger als 10 EUR geleistet werden.

Damit widerspricht der Verfassungsgerichtshof der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, welcher in seinen Entscheidungen zur Abgrenzung von behördlicher und gerichtlicher Zuständigkeit auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Einsätze abgestellt hatte ( VwGH 27.2.103, 2012/17/0342 u.a. )

Abschließend führt der Verfassungsgerichtshof wie folgt aus:

„Aus der dargelegten verfassungskonformen Interpretation der Abgrenzungsregelung des § 52 Abs. 2 GSpG ergibt sich im Übrigen die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde – …- stets zu ermitteln, welcher mögliche Höchsteinsatz an einem Glückspielautomat geleistet werden kann (bzw. ob Serienspiele veranlasst werden können), um derart beurteilen zu können, ob eine Gerichtszuständigkeit gem. § 168 StGB oder die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden gem. § 52 Abs. 1 GSpG besteht.“

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