Weitere Digitalisierung der Verwaltungsverfahren geplant

Die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung soll durch neue rechtliche Rahmenbedingungen für Chatbots und vollautomatisierte Verfahren beschleunigt werden. Ziel ist eine moderne, bürgerfreundliche und effiziente Verwaltung. Dazu hat das Bundeskanzleramt einen Begutachtungsentwurf versendet, mit dem das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz geändert werden sollen.

Vorgesehen ist, den rechtlichen Rahmen zu schaffen, um

  • Chatbots im Verwaltungsverfahren einsetzen zu können
  • Verfahren automatisch ohne Antragstellung einleiten und durchführen zu können (No-Stop-Verfahren)
  • vollständig automatisierte Erledigungen zu ermöglichen und
  • Online-Banking bei Anonym- und Organstrafverfügungen vorzusehen

Chatbots sollen Bürger:innen beim Ausfüllen von Formularen unterstützen und Anträge direkt über eine digitale Kommunikation ermöglichen, auch die Manuduktion soll über Chatbots erfolgen können. Ziel ist es laut den Erläuterungen, Barrieren – wie komplexe Formulare oder Sprachhindernisse – abzubauen und den Zugang zur Verwaltung zu erleichtern. Chatbots müssen in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2012 barrierefrei zugänglich sein. Bürger:innen sollen jederzeit Einsicht in die Kommunikation mit Chatbots nehmen können.

Vollständig automatisierte schriftliche Erledigungen sollen möglich werden, um Verwaltungsprozesse zu beschleunigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Behörde weiterhin Einfluss auf den Prozess hat und Diskriminierungen ausgeschlossen sind. Bürger:innen sollen einer automatisierten Entscheidung widersprechen und eine manuelle Bearbeitung verlangen können.

Gegen automatisierte Bescheide ist das Rechtsmittel der Vorstellung vorgesehen, die den Bescheid außer Kraft setzt und eine manuelle Bearbeitung sicherstellt. Eine vollständige automatisierte Erledigung ist dann unzulässig, wenn der/die Beteiligte dem widersprochen hat, sei es im verfahrenseinleitenden Antrag, innerhalb einer Woche ab Kenntnis vom Verfahren, wobei in diesem Fall auch eine Wiedereinsetzung nicht zulässig ist, oder mit der oben bereits angeführten Vorstellung.

Im Verwaltungsstrafverfahren werden automatisierte Erledigungen auf Straf- und Anonymverfügungen beschränkt.

Strafzahlungen wie bei Anonym- und Organstrafverfügungen sollen künftig einfacher über Online-Banking erfolgen können. Zahlungsinformationen werden direkt auf der Verfügung oder einer Beilage angegeben, wodurch der bisherige Erlagschein entfällt.

Die Frist zur Stellungnahme zum Begutachtungsentwurf und seinen verschiedenen Varianten läuft noch bis 24. April 2026.

Hier geht es zum Begutachtungsentwurf ….

Teilen mit: