AVG-Novelle zu Bestimmungen des Großverfahrens und nichtamtlichen Sachverständigen

Mit BGBl. I 82/2025 vom 12.12.2025 wurde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) novelliert. Dabei kam es nicht nur zu Änderungen bei Großverfahren (§§ 44ff), sondern auch bei der öffentlichen Kundmachung und der Bestellung von Amtssachverständigen. Die Novelle zum AVG zielt darauf ab, Großverfahren zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen.

Die Bestimmung des § 52 Abs. 2 und 3 AVG wurde geändert, wodurch die Heranziehung nicht-amtlicher Sachverständiger bei Verwaltungsverfahren und Verfahren vor Verwaltungsgerichten erleichtert werden soll. Nunmehr können ausnahmsweise nichtamtliche Sachverständige herangezogen werden, wenn

1. Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen,

2. es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist oder

3. davon eine wesentliche Beschleunigung des Verfahrens zu erwarten ist, die Heranziehung von der Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, angeregt wird und die daraus entstehenden Kosten einen von dieser Partei bestimmten Betrag voraussichtlich nicht überschreiten.

Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat – wenn noch andere Personen als bekannte Beteiligte in Betracht kommen – auch durch Verlautbarung im Rechtsinformationssystem des Bundes zu erfolgen (§ 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG).

Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für Großverfahren können nunmehr schon ab 50 Beteiligten angewendet werden (§ 44a AVG). Bisher war das erst ab 100 Beteiligten möglich. Verfahrensbeschleunigend soll die Möglichkeit der Behörde sein, gleichzeitig mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine Frist für weitere Vorbringen zu setzen. Zudem wird die Behörde für Teilbereiche einer Sache den Schluss des Ermittlungsverfahrens erklären können. Auch die Kundmachung von Edikten wird neu geregelt und die sogenannte „Ediktalsperre“, die derzeit Verlautbarungen während typischer Urlaubszeiten untersagt, aufgehoben.

Die Novelle trat im Wesentlichen am 1. Jänner 2026 in Kraft.

Hier geht es zu BGBl. I 82/2025…

Hier geht es zur Parlamentskorrespondenz …

Teilen mit: