
Der Tätigkeitsbericht des VGW für das Jahr 2024 zeigt eine noch nie dagewesene Arbeitslast (abgesehen vom pandemiebedingten Rekordwert im Jahr 2021) auf. Eine Änderung dieses Trends wird nur durch eine umfangreiche Aufnahme von zusätzlichem richterlichem Personal zu erreichen sein. Zur richterlichen Unabhängigkeit wird auf die Notwendigkeit der Änderung des Organisationsgesetzes des VGW hingewiesen, um die bereits in vorangegangenen Tätigkeitsberichten aufgezeigten strukturellen Probleme zu beseitigen.
Hohe Arbeitsbelastung
Die hohe Arbeitsbelastung des VGW spitzte sich im Jahr 2024 weiter zu. So weist der Tätigkeitsbericht des VGW einen Zuwachs von rund 1.400 Verfahren auf; insgesamt waren 25.600 Verfahren vor dem VGW anhängig, der Eingang an Rechtssachen betrug 17.700 Verfahren. Der für eine zumutbare Arbeitsbelastung erarbeitete Richtwert wird am VGW nun schon seit Jahren überschritten, was ein Arbeiten über der Belastungsgrenze zur Folge hat. Trotz Neuernennung stieg im Jahr 2024 die Arbeitsbelastung pro Richter:in an. Wie dem Tätigkeitsbericht entnommen werden kann, könnte der Situation einzig mit der zusätzlichen Neuernennung von Richter:innen im zweistelligen Bereich begegnet werden.
Eine besondere Herausforderung dabei stellen die Säumnisbeschwerden durch nichtbearbeitete Anträge der MA 35 (Einwanderungs- und Staatsbürgerschaftsrecht) dar; es war ein Anstieg von Verfahren im Staatsbürgerschaftsrecht im Vergleich zum Jahr 2023 um 67 % zu verzeichnen. In Verwaltungsstrafsachen nach dem Versammlungsgesetz erfolgte infolge zahlreicher Beschwerden von „Klima-Aktivisten“ ein markanter Anstieg von 99 %, ebenso sind eine Vielzahl an Strafverfahren auf Grund der Verordnung betreffend stationslose E-Scooter hinzugekommen.
Richterliche Unabhängigkeit
Der Ausbau der Unabhängigkeit des VGW ist zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes sowie zur Sicherung des Vertrauens der Rechtsschutzsuchenden unumgänglich. Zudem muss die Stellung des Disziplinaranwaltes in Verfahren gegen Richter:innen des VGW reformiert werden, um die richterliche Unabhängigkeit nicht zu gefährden und europäischen Standards, wie in der CCJE Opinion Nr. 27 (2024) ausgeführt, nachzukommen. Die Bedenken gegen die Amtsenthebung von Richter:innen ohne Ruhestandsversetzung, d.h. unter Entfall jeglicher Bezüge, als Folge zweier negativer Dienstbeurteilungen werden wiederholt als überschießend und unsachlich bewertet. Bei den zwingenden laufenden Dienstbeurteilungen wird eine Annährung an § 51 RStDG angeregt.
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Siehe auch bereits: Große Arbeitsbelastung und damit einhergehend große Unzufriedenheit am Verwaltungsgericht Wien