VwGH: Geschwindigkeitsbeschränkung enden durch einen Kreisverkehr auf der fortlaufenden Straße nicht

Der VwGH hatte in seiner Entscheidung vom 06.03.2025, Ra 2024/02/0106, die Frage zu klären, ob ein Kreisverkehr eine verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebt, und stellte klar, dass sich eine durch Verkehrszeichen gekennzeichnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer bestimmten Straße(nstrecke) auch über die Kreuzungen erstreckt. Das Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung ist durch ein eigenes Verkehrszeichen kundzumachen und wird etwa auch nicht durch Ortstafeln aufgehoben. Eine Geschwindigkeitsbeschränkung endet (ohne Verkehrszeichen) jedoch dann, wenn ein Fahrer in eine abzweigende andere Straße abbiegt bzw. eine Straße erkennbar endet.

Im vorliegenden Fall fuhr ein Lenker auf einer Landstraße mit einer verordneten Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h. Danach passierte er einen Kreisverkehr, vor dem kein die Geschwindigkeitsbeschränkung aufhebendes Schild aufgestellt war, und fuhr dieselbe Straße danach weiter. Nach Einfahrt in ein Ortsgebiet wurde er mit 61 km/h geblitzt und deshalb von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bestraft, da nach Ansicht der Behörde aufgrund des Kreisverkehrs die Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h geendet habe und nach dem Kreisverkehr auf der Landstraße zunächst wieder 100 und im Ortsgebiet sodann 50 km/h gegolten hätten. Der Fahrer bestritt dies und war der Ansicht, dass die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h nach wie vor in Geltung sei, da kein entsprechendes Verkehrsschild diese aufgehoben hätte. Er bekam vom Landesverwaltungsgericht Recht. Die Behörde erhob dagegen eine Amtsrevision.

Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner Entscheidung aus, dass ein Kreisverkehr nicht anders als eine Straßenkreuzung zu behandeln ist. Ist erkennbar, dass eine Straße oder Straßenstrecke am Kreisverkehr nicht endet, sondern durch diesen bloß unterbrochen wird, so gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung – ohne weitere Schilder – auch nach einem Kreisverkehr weiter.

Im konkreten Fall hob der Kreisverkehr die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf. Nach dem Verordnungstext hat zwar die Geschwindigkeitsbegrenzung objektiv bei Beginn des Ortgebietes nicht mehr gegolten, es fehlte aber die dazu erforderlich Beschilderung.

Da für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung beim Kreisverkehr enden soll und eine vergleichbare Übertretung im Nahebereich des Tatorts bereits mit Verfahrenseinstellung geendet hatte, war es ihm nach Ansicht des Gerichtshofs daher subjektiv nicht vorwerfbar, dass er von der Richtigkeit seines Rechtsstandpunktes ausging und keine darüber hinausgehenden Erkundigungen zum Inhalt der Verordnung mehr einholte. Es blieb daher bei der Einstellung des Strafverfahrens und die Amtsrevision wurde abgewiesen.

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