Corona-Krise: Einschränkung der Grund- und Freiheitsrechte vor Gericht (2)

Die Maßnahmen der österreichischen Bundesregierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus rufen zunehmend Kritiker auf den Plan. Beim Verfassungsgerichtshof  sind mittlerweile 20 Anträge gegen die betreffenden Gesetze und Verordnungen eingelangt, gab die Pressestelle am Freitag bekannt. Alle diese Anträge würden unverzüglich in Behandlung genommen„.

Die nächste Session des Verfassungsgerichtshofes findet, wie üblich, im Juni statt.

Österreich: Rascher Rechtsschutz gegen  Grundrechtseingriffe fehlt

Auf Grund der Tragweite der behördlichen Maßnahmen und der damit verbunden Grundrechtseingriffe erweist sich das Fehlen eines vorläufigen Rechtsschutzes gegen diese Maßnahmen in Österreich als zunehmend  problematisch. Die Betroffenen haben nur die Möglichkeit durch einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof,  eine  sog. Maßnahmenbeschwerde an ein Verwaltungsgericht oder über den Umweg eines Verwaltungsstrafverfahren die Rechtmäßigkeit behördlicher Maßnahmen rechtsstaatlich überprüfen zu lassen. Bis zu gerichtlichen Entscheidung können aber Monate vergehen, die behördlichen Maßnahmen blieben bis dahin  weiter aufrecht.

Deutschland: Eilverfahren ermöglichen sofortige Überprüfung

In Deutschland sind die Verwaltungsgerichte hingegen im Zuge der Corona-Maßnahmen mit einer Vielzahl sogenannter „Eilverfahren“ (§ 80 Abs. 5 VwGO)  befasst, welche die sofortige Aufhebung oder Abänderung behördlicher Entscheidungen zum Ziel haben. Diese richteten sich bisher u.a. gegen die Einschränkung der Versammlungsfreiheit durch ein Demonstrationsverbot, gegen Geschäftsschließungen, die weitreichenden Reisebeschränkungen innerhalb Deutschlands oder die Berufsbeschränkungen für Rechtsanwälte.

Das Kölner Verwaltungsgericht hat beispielsweise die Wiedereröffnung eines Hotels für bestimmte Gäste verfügt, das  Verwaltungsgericht Potsdam erlaubte zwei Zweitwohnbesitzern das Besuchen ihres Zweitwohnsitzes, das  Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erachtete ein generelles Einreiseverbot in einen bestimmten Landkreis als unzulässig. Andere Beschwerden blieben erfolglos.

Auch das deutsche Bundesverfassungsgericht war bereits mit einem Eilantrag zur Corona-Krise befasst. Dabei ging es um das Gottesdienstverbot. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot zwar für verhältnismäßig betrachtet aber auch festgestellt, dass  ein so vorgenommener überaus schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte „einer fortlaufenden strengen Prüfung seiner Verhältnismäßigkeit anhand der jeweils aktuellen Erkenntnisse“ bedarf.

Siehe dazu auch: GFF und Greenpeace – Demonstrationen müssen trotz Corona-Pandemie möglich sein

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